„Strafklageverbrauch“ – Versionsunterschied

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K Konkretisierung
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== Beispiele ==
Wird nach Anklageerhebung<ref group="A">Dies wäre nicht der Fall, wenn die Einstellung ''vor'' Anklageerhebung geschieht.</ref> durch Gericht oder Staatsanwaltschaft gemäß {{§|153|stpo|dejure}} Abs. 2 StPO eingestellt, liegt ein ''sog. beschränkter'' Strafklageverbrauch vor. Damit darf die Tat nicht mehr als [[Vergehen]] (weniger als ein Jahr Mindeststrafe) verfolgt werden, kann jedoch weiterhin als [[Verbrechen]] (Mindeststrafe ein Jahr) geahndet werden, sofern sich im Nachhinein Anhaltspunkte dafürfür das Vorliegen eines solchen ergeben sollten.<ref>[[BGH]] [[NJW]] 04, 375 = BGH, Beschl. v. 26.08.2003 – [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=27796 5 StR 145/03].</ref>
 
Der rechtskräftige Strafbefehl hat die gleiche strafklageverbrauchende Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil, {{§|410|StPO|dejure|text=§ 410 Abs. 3}} StPO.
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== Einzelnachweise ==
<references />
 
== Anmerkungen ==
<references group="A" />
 
{{Rechtshinweis}}
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