Todesstrafe
Die Todesstrafe ist die gesetzlich erlaubte Tötung eines Menschen als Strafe für ein Verbrechen, das dieser begangen oder zu verantworten hat. Ihr geht in der Regel ein Gerichtsverfahren voraus, das mit einem amtlichen Todesurteil endet. Dieses wird dann durch die Hinrichtung vollstreckt. Das gesamte Verfahren kann nur durch dazu bevollmächtigte Vertreter und Behörden eines Staates vollzogen werden.
Legale Todesstrafen setzen ein funktionierendes Rechtssystem voraus. Extralegale Hinrichtungen, etwa durch Lynchjustiz, gelten in Rechtsstaaten als Mord und werden daher nicht Todesstrafe genannt: auch dann nicht, wenn sie aufgrund der tatsächlichen oder vermuteten Beteiligung des Getöteten an einem Verbrechen erfolgen. Auch das gezielte Töten im Krieg sehen Staaten und das Völkerrecht im Regelfall nicht als Todesstrafe. Beide Formen von Staatsgewalt verbindet jedoch die Problematik der Legitimation, der Durchführung und Abgrenzung des legalen Hinrichtens vom illegalen Morden.
Überblick
Seit Jahrtausenden werden als besonders schwer definierte Verbrechen mit der Hinrichtung des Täters geahndet. Die Todesstrafe als Rechtsinstitut ist an die Bildung staatlicher Ordnungsstrukturen und den Aufbau von Herrschaftssystemen gekoppelt, die über ein Gewaltmonopol verfügen oder dieses anstreben. Erst seit der Aufklärung in Europa wird die Selbstverständlichkeit, mit der Staatsautoritäten das Recht zum Hinrichten in Anspruch nehmen, in Frage gestellt. Doch wiederum erst seit den Erfahrungen der Weltkriege hat sich eine Dynamik hin zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe entwickelt. Bis auf wenige Ausnahmen begann dieser Prozess erst nach dem Ersten Weltkrieg, verstärkt nach 1945, dann nochmals verstärkt seit 1970 und 1990.
Heute gehört die Todesstrafe zu den international umstrittensten Themen im Strafrecht. Wo sie angewandt wird, ist sie für Verbrechen wie Mord, Landesverrat oder Spionage vorgesehen, besonders im Kriegsrecht. Einige Staaten bestrafen außerdem Verbrechen wie Entführung, Vergewaltigung, Drogenhandel bzw. Drogenbesitz ab einer bestimmten Menge mit dem Tod (z.B. Sri Lanka, Indonesien, Malaysia). In manchen Staaten gelten Verhaltensweisen als todeswürdig, die nach heutiger westlicher Auffassung nicht strafbar sind: zum Beispiel Ehebruch (z.B. Iran, Nigeria) oder praktizierte Homosexualität.
Nach internationalem Recht ist die Todesstrafe zumindest für zur Tatzeit noch nicht Achtzehnjährige verboten. Im Übereinkommen über die Rechte des Kindes heißt es in Artikel 37:
- „Für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs begangen worden sind, darf weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden“.
Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes ist von allen UN-Staaten außer Somalia und den USA ratifiziert worden.
Im Grundgesetz ist die Todesstrafe für die Bundesrepublik Deutschland generell abgeschafft (Artikel 102). Die UN-Menschenrechtskommission hat sich die weltweite Abschaffung der Todesstrafe zum Ziel gesetzt. Doch die Durchsetzung internationaler Rechtsstandards wird durch die kulturell verschiedene Auslegung der Menschenrechte und andere Faktoren erschwert. Viele UN-Mitgliedsstaaten behalten die Todesstrafe weiterhin bei. Auch lassen sich legale Todesstrafen von illegalem Töten häufig - besonders in Kriegs- oder Bürgerkriegssituationen - kaum abgrenzen. Auch in Staaten, die die Todesstrafe per Gesetz verbieten, geschehen extralegale Tötungen: Vermeintliche oder tatsächliche Regimegegner, Terroristen oder Kriminelle werden ohne Gerichtsverfahren und Justizurteil hingerichtet. Militär-, Polizei- oder Geheimdienstvertreter handeln eigenmächtig, etwa unter dem Deckmantel der "Notwehr": sei es mit staatlicher Deckung oder sogar Anordnung oder aber, weil die Handlungsfähigkeit des Staates ihnen gegenüber eingeschränkt ist. Solche Maßnahmen werden nicht selten nachträglich staatlich abgesegnet und sind damit faktisch Justizmorde. Auch historisch gesehen war mit der Todesstrafe als Vergeltung immer ein Aspekt der Herrschaftssicherung verbunden.
Verbreitung
Aktuelle Gesamtsituation
Nach ständig aktualisierten verlässlichen Angaben von Amnesty International (AI) [1] haben derzeit 120 Staaten die Todesstrafe rechtlich oder faktisch abgeschafft, davon 84 ganz. 12 Staaten haben sie nur noch für Ausnahmefälle wie Kriegsverbrechen im Gesetz, 24 weitere wenden das noch vorhandene Gesetz seit mindestens 10 Jahren nicht mehr an.
1976 hatten erst 16 Staaten die Todesstrafe vollständig abgeschafft; seitdem kamen im Durchschnitt 3 Länder im Jahr dazu, die sie de jure oder de facto abschafften. Seit 1990 schaffen immer mehr Länder sie komplett ab; bisher sind es über 40. Als vorläufig letzte Staaten kamen 2004 die Türkei und der Senegal hinzu. Seit 1985 haben ferner nur 3 Staaten die Todesstrafe nach Abschaffung wieder eingeführt (Gambia, Papua Neuguinea, Philippinen), bisher ohne erneute Hinrichtungen. 76 weitere Staaten behalten die Todesstrafe im Gesetz. Aber nur einige von diesen lassen tatsächlich jedes Jahr Menschen hinrichten.
Im Jahr 2004 wurden mindestens 3.797 Menschen hingerichtet, weitere 7.395 wurden in 64 Ländern zum Tod verurteilt. Die tatsächlichen Zahlen liegen jedoch um ein Vielfaches höher. 97% aller bekannt gewordenen Exekutionen (im Durchschnitt etwa 3.000 pro Jahr) entfielen wie im Vorjahr auf nur vier Staaten:
- In der Volksrepublik China waren es mindestens 3.400; vermutet werden jedoch bis zu etwa 10.000, da die Behörden die tatsächliche Zahl verschweigen.
- Der Iran folgte mit 159;
- Vietnam mit mindestens 64;
- die USA mit 59. Hier bewegt sich die durchschnittliche Zahl vollstreckter Todesurteile zwischen 50 und 100 Hinrichtungen im Jahr. [2]
Vorreiter der Abschaffung
Im 19. Jahrhundert begann der Prozess der Abschaffung der Todesstrafe in immer mehr Staaten. Einige übernahmen dabei eine Vorreiterrolle für ihre Nachbarstaaten.
- 1863: Als erster Staat der Welt schafft Venezuela die Todesstrafe ab.
- 1865 folgt San Marino als erstes europäisches Land. Dort wurde die Todesstrafe aber schon seit 1468 nicht mehr vollstreckt.
- 1877 schließt sich noch Costa Rica an. Im 20. Jahrhundert folgten dann unter anderen:
- 1928: Island.
- 1942: Die Schweiz wird zum Vorreiter der Abschaffung auf dem europäischen Festland (siehe unten).
- 1949: Bundesrepublik Deutschland (siehe unten).
- 1950: Österreich (siehe unten).
- 1965: Großbritannien und Nordirland schaffen die Todestrafe für fast alle Verbrechen ab und verkünden fortan keine weiteren Todesurteile mehr.
- 1972: Finnland schafft die Todesstrafe nach einer zwischenzeitigen Wiedereinführung erneut ab.
- 1976: Portugal; die ehemals britische Inselkolonie Tuvalu folgt als erstes Land im Raum Ozeaniens.
- 1981: Frankreich; Kap Verde als erste Nation Afrikas.
- 1985: Australien.
- 1987: DDR (siehe unten), Liechtenstein.
- 1989: Neuseeland; Kambodscha als erste Nation Asiens.
- 1990: Irland; Ungarn als erste Nation seit dem Fall des Eisernen Vorhangs.
- 1993: Griechenland behält die Todesstrafe nur noch im Kriegsrecht.
- 1997: Polen; Südafrika.
- 1998: Bulgarien, Estland, Litauen und Kanada verbieten die Todesstrafe. Großbritannien und Nordirland streichen sie nunmehr vollständig.
Es gab auch Rückschläge: 1991 führte Papua-Neuguinea die Todesstrafe wieder ein und verurteilte 2002 einen Kindermörder zum Tod durch den Strick. Das Urteil wurde allerdings bisher nicht vollstreckt.
Staaten ohne Todesstrafe
- Komplett abgeschafft haben die Todesstrafe folgende 84 Staaten (alphabetisch geordnet):
Andorra, Angola, Armenien, Aserbeidschan, Australien, Belgien, Bhutan, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Costa Rica, Côte d'Ivoire, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Guinea-Bissau, Haiti, Honduras, Island, Irland, Italien, Kambodscha, Kanada, Kap Verde, Kiribati, Kolumbien, Kroatien, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Malta, Marshallinseln, Mauritius, Mikronesien, Moldawien, Monaco, Mosambik, Namibia, Nepal, Niederlande, Neuseeland, Nicaragua, Niue, Norwegen, Österreich, Osttimor, Palau, Panama, Paraguay, Polen, Portugal, Rumänien, Salomonen, Samoa, San Marino, São Tomé und Príncipe, Schweden, Schweiz, Senegal, Serbien und Montenegro, die Seychellen, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tschechien, Türkei, Turkmenistan, Tuvalu, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Vanuatu, Vatikanstadt, Venezuela, Zypern.
- Nur im gewöhnlichen Strafrecht, nicht im Militärstrafrecht oder Ausnahmerecht haben die Todesstrafe abgeschafft folgende 12 Staaten:
Albanien, Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Cookinseln, El Salvador, Fidschi, Israel, Lettland, Mexiko, Peru.
- Im Gesetz zwar noch vorhanden, aber seit mindestens 10 Jahren nicht mehr vollstreckt wird die Todesstrafe in folgenden 24 Staaten:
Algerien, Benin, Brunei, Burkina Faso, Gambia, Grenada, Kenia, Madagaskar, Malediven, Mali, Marokko, Mauretanien, Myanmar, Nauru, Niger, Papua-Neuguinea, Republik Kongo, Russische Föderation, Sri Lanka, Suriname, Togo, Tonga, Tunesien, Zentralafrikanische Republik.
Staaten mit Todesstrafe
Insgesamt behalten noch 76 Staaten (alphabetisch geordnet) eine Todesstrafe im Gesetz bei, wobei dieses verschieden gehandhabt wird.
Ägypten, Äquatorialguinea, Äthiopien, Afghanistan, Algerien, Antigua und Barbuda, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belize, Botswana, Burundi, Volksrepublik China, Dominica, Eritrea, Gabun, Ghana, Guatemala, Guinea, Guyana, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kamerun, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Komoren, Demokratische Republik Kongo, Nordkorea, Südkorea, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Libanon, Liberia, Libyen, Malawi, Malaysia, Nigeria, Oman, Pakistan, Palästinensische Autonomiegebiete, Philippinen, Ruanda, Sambia, Saudi Arabien, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Somalia, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sudan, Swasiland, Syrien, Tadschikistan, Taiwan, Tansania, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschad, Uganda, USA (in 38 Bundesstaaten und im Bundesgesetz), Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Weißrussland.
Nur wenige dieser Staaten wenden die Todesstrafe konsequent und exzessiv an. Von den größeren Industriestaaten tun dies nur noch China, Japan und die USA.
Verfahren
Hinrichtungsmethoden
Die Vollstreckung der Todesstrafe ist die Hinrichtung. Sie geschieht vielfach durch einen dafür bestellten Beamten, den Henker (auch Scharfrichter genannt). Obwohl die mittelalterliche Gesellschaft Todesurteile massenhaft und öffentlich vollstrecken ließ und als regelmäßiges Volksschauspiel zelebrierte, war der „Meister Hans“ meist mitsamt seiner Familie geächtet: Man mied den Kontakt zu ihm und stellte ihn auf die niedrigste soziale Stufe.
In der Neuzeit wurde auch deshalb die individuelle Verantwortlichkeit für den Akt der Hinrichtung zum Teil verwischt bzw. auf eine Gruppe verteilt: Die Strafe wird zum Beispiel durch ein Peloton vollstreckt, damit die Tötung keinem Einzelnen zugeordnet werden kann. Auch wird in den Hinrichtungskammern der USA häufig ein Zufallsgenerator eingeschaltet, so dass zwei oder drei Ausführende nicht wissen, wessen Schalter das tödliche Gift in die Venen des Verurteilten fließen lässt. Auch bei den in Kriegszeiten verbreiteten Erschießungen haben manche Soldaten des Exekutionskommandos Platzpatronen in ihrem Gewehr.
Im Lauf der Geschichte haben sich verschiedene Arten der Hinrichtung durchgesetzt, die teils parallel, teils einander ablösend ausgeübt wurden und werden. In der vorderorientalischen Antike war die häufigste Form der Todesstrafe die Steinigung. Sie wurde vom Kollektiv durchgeführt. Später verlangte man von den Anklägern, die ersten Steine auf das verurteilte Opfer zu werfen, um so die Rechtmäßigkeit der Anklage zu unterstreichen und Meineide im Prozess zu erschweren. In Ländern wie z.B. dem Iran, wo Ehebruch als todeswürdiges Vergehen gilt, wird die Steinigung teilweise bis heute entweder durch den Staat oder durch archaische Selbstjustiz der Angehörigen ausgeübt.
Im römischen Reich war die Kreuzigung, eine Form des Erhängens, die übliche, bewusst grausame und erniedrigende Form der Hinrichtung für entlaufene Sklaven, Verbrecher, Ausländer und Aufständische.
Im europäischen Mittelalter wurde dann eine Vielzahl von Methoden entwickelt: Die Enthauptung durch das Schwert war Adeligen vorbehalten. Für besonders schwere Straftaten waren Erhängen, das Erwürgen mit einem Strick oder das Rädern üblich. Das Verbrennen bei lebendigem Leib auf dem Scheiterhaufen war die bekannteste Strafmethode für Ketzerei. Sie unterlag ursprünglich strengen Einschränkungen und war daher selten, wurde aber in einigen Bereichen wie der spanischen Inquisition und vor allem während der Hexenverfolgung ab dem Ende des 15. Jahrhunderts exzessiv angewandt.
In Frankreich wurde seit 1792 die Guillotine als maschinelle Form des Enthauptens üblich und verbreitete sich von dort aus in Europa. Hinzu kam seit Erfindung der Schusswaffen das Erschießen. Seit etwa 1890 setzte sich daneben der Strang durch. Im 20. Jahrhundert kamen die Gaskammer, der Elektrische Stuhl und neuerdings auch die sogenannte letale Injektion (tödliche Giftspritze) hinzu.
Verschiedene Hinrichtungsmethoden werden gesellschaflich auch unterschiedlich bewertet. Während einige - wie z.B. früher die Kreuzigung, später der Strang - den Delinquenten bewusst erniedrigen sollten, gelten andere - wie z.B. im militärischen Kontext das Erschießen - als ehrenhaft. Solche Ehrbegriffe stehen auch hinter freiwilligen Selbsttötungen von zum Tod Verurteilten, etwa als Seppuku im alten Japan.
Aufgrund dieser symbolischen Verknüpfung der Todesart mit der endgültigen Bewertung des Hinzurichtenden schreibt das Gesetz fast immer vor, welche Hinrichtungsmethode auf welches Verbrechen steht und wie ein Todesurteil vollstreckt werden muss. Man vergilt ein "niederes" Verbrechen auch mit einer "niederen" Hinrichtungsform, eine als weniger gravierend erachtete Straftat mit einer vermeintlich "würdevollen" Tötungsart. Wo so differenziert wird, wird das Staatsrecht zur Todesstrafe meist unhinterfragt vorausgesetzt und es fehlen demokratische Strukturen.
In Deutschland war seit dem 19. Jahrhundert die Enthauptung die gesetzlich vorgeschriebene Form der Hinrichtung, die in den Einzelstaaten entweder durch das Fallbeil (Guillotine) oder das Handbeil vollstreckt wurde. Nur militärische Kapitalvergehen wurden mit Erschießen geahndet. Erst im Dritten Reich war für bestimmte Straftaten die Hinrichtung durch den Strang als eine besonders entehrende Form der Vollstreckung vorgesehen.
Problematik der Durchführung
Befürworter und Gegner der Todesstrafe sehen den Staat als Vollstrecker einer übergeordneten Gerechtigkeitsidee, ohne die menschliches Zusammenleben nicht funktionieren kann. Doch die Befürworter glauben, dass ein Staatswesen diese Gerechtigkeit mit seinen Gesetzen im Idealfall fehlerlos herstellen könne. Die Gegner verweisen demgegenüber auf die Fehlerhaftigkeit aller vom Menschen geschaffenen Rechtssysteme. Staaten seien künstliche Gebilde, die nie gut genug funktionieren, um den Tod von Menschen verantworten zu können.
Staaten mit einer Todesstrafe nehmen immer auch den Tod von Unschuldigen in Kauf. Weder Polizei noch Justiz arbeiten vollkommen fehlerfrei, so dass es nachweislich immer wieder zu Fehlurteilen kommt. Die Endgültigkeit der Todesstrafe macht jedoch eine nachträgliche Korrektur dieser Fehler unmöglich, so dass damit die Gerechtigkeit unwiderruflich beschädigt wird. Diese Tatsache ist eines der stärksten Argumente gegen die Todesstrafe.
Hinzu kommt die Problematik der rechtlichen Würdigung von Straftaten. Viele Staaten legen unklare Gesetzeskriterien fest: Als todeswürdig gilt eine Gewalttat etwa dann, wenn sie aus „niederen Beweggründen“ heraus begangen wurde. Kritische Wissenschaft verweist darauf, dass die Definition „niederer Beweggründe“ ständig veränderlichen gesellschaftlichen Werturteilen unterliege. Damit werde das Bild, das sich ein Richter oder eine Jury vom Angeklagten macht, oft entscheidend für das Urteil über sein Leben oder Sterben.
In Kapitalverfahren geben oft subjektive Eindrücke von Strafverfolgern, Anklägern, Richtern und Geschworenen den Ausschlag für ein Urteil. Solche Strafprozesse sind zudem oft stark emotionalisiert: Die Angehörigen der Opfer und der oder die Täter und ihre Angehörigen stehen einander gegenüber. Die Öffentlichkeit ist ebenfalls beteiligt und wird durch die Medien zusätzlich beeinflusst. Auf den Berufs- und Laienrichtern lastet also ein erheblicher öffentlicher Druck. Das kann dazu führen, dass sie den Wünschen einer Mehrheit nachgeben und diese durch ein hartes oder mildes Vorgehen zu überzeugen suchen. Diese Situation ist eine häufige Ursache für Fehlurteile.
Ferner wird die Todesstrafe sehr oft als unzumutbare unmenschliche Grausamkeit empfunden. Tatsächlich hat bisher jede der verschiedenen Hinrichtungsmethoden Fehler, unvorhergesehene Nebenwirkungen und Qualen hervorgerufen. Dies gilt auch für die tödliche Giftinjektion, die sich in den USA heute als vorherrschende Methode durchsetzt. Doch wird dieses Argument von überzeugten Gegnern der Todesstrafe nicht in den Vordergrund gerückt, da auch eine noch „humanere“ Methode nichts an der ethischen Verwerflichkeit dieser Strafart ändere.
Begründungen
Hauptargumente
Die Todesstrafe wird mit einer Reihe von stets wiederkehrenden ethischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Argumenten begründet. Sie lassen sich auf im Wesentlichen drei Hauptargumente zurückführen, die oft miteinander kombiniert werden und sich gegenseitig stützen sollen:
- gerechte Vergeltung für die schwersten Verbrechen,
- notwendige Abschreckung zum Rechtsschutz,
- geringere finanzielle Belastung der Allgemeinheit.
Vergeltung
Das Auslöschen eines Lebens muss das Leben des Mörders kosten: Dies empfinden viele Menschen als einzig akzeptable Vergeltung. Sie glauben, dass sich das Prinzip der ausgleichenden Gerechtigkeit nur so wahren oder annähernd wiederherstellen lässt. Dieses Denken ist im öffentlichen Rechtsempfinden weit verbreitet und tief verankert, auch dort, wo die Todesstrafe nicht mehr ausgeübt wird.
Ihm liegt der uralte Gedanke der Sühne zu Grunde, der in allen Kulturen religiösen Ursprungs ist und bis heute religiös begründet wird. So heißt es zum Beispiel in der Bibel:
- „Wer Menschenblut vergießt, dessen Blut soll auch durch Menschen vergossen werden; denn Gott hat den Menschen zu seinem Bilde gemacht..“ (Genesis 9, Vers 6).
Hier wird die Todesstrafe mit der Ähnlichkeit von Schöpfer und Geschöpf begründet: Das Wegnehmen eines Lebens erfordere, dass dann auch das Leben des Mörders genommen werde. Denn das Opfer wird als ein Geschöpf und Ebenbild des Gottes der Bibel gesehen, der allein Herr über Leben und Tod sei.
Die heutige großkirchliche Ethik argumentiert auf derselben Basis einer unantastbaren, nicht empirisch fassbaren Menschenwürde: Weil auch der Täter Ebenbild Gottes sei und bleibe, bezeuge gerade die Abschaffung der Todesstrafe die Achtung vor dem Schöpfer und Richter allen Lebens. Dessen Schutz diene sein Gebot, so dass die Abschaffung eher diesen Sinn erfülle.
Die Strafe muss dem Verbrechen angemessen sein: Dies ist auch ohne theologische Basis ein Grundprinzip allen Rechts. Es blieb in den neuzeitlichen Staaten, die dem Erbe der Aufklärung verpflichtet sind, gültig. In deren Philosophie hat sich vor allem Kant für die Vergeltung mit der Todesstrafe ausgesprochen (siehe unten).
Auch hier argumentieren Gegner der Todesstrafe von der gleichen Basis aus und gelangen zu gegenteiligen Folgerungen: Gerade weil der Tod eine andere, endgültige Qualität gegenüber allen sonstigen Strafen habe, dürfe der Staat keine von einem Menschen begangene Tötung wiederholen. Die „Befriedigung der Gerechtigkeit“, die der Tat an sich angemessen ist, könne auch durch die Tötung des Mörders nicht erreicht werden. Denn der Staat sei von fehlbaren Menschen geschaffen worden und dürfe sich nicht anmaßen, solche perfekte „Gerechtigkeit“ herstellen zu können. Wo er das versuche, vertrete er nur gesellschaftliche Rachebedürfnisse. Gebe er diesen nach, dann stelle er selbst die Rechtsstaatlichkeit des Gemeinwesens in Frage, statt sie zu schützen, wie es seine Aufgabe sei. Denn der Staat repräsentiere nicht nur die öffentliche Ordnung, sondern auch deren allgemeine Wertgrundlagen. Da er das Leben des Einzelnen und das Zusammenleben Aller als höchste Werte anerkenne, dürfe er sich nicht mit dem Verbrecher auf eine Stufe stellen, der diese Werte missachte. Vielmehr habe er die Pflicht, deren Durchsetzung durch sein vorbildliches Handeln zu fördern.
Dies nehmen Opferangehörige und Justizvertreter jedoch oft ganz anders wahr. Sie sehen in der Todesstrafe geradezu den Gipfel der übergeordneten Gerechtigkeit, die der Staat verkörpere. Er habe diese ohne Ansehen der Person gegenüber Rechtsbruch durchzusetzen, um die Allgemeingültigkeit der Rechtsordnung zu schützen. Dies verlange, dass der Täter eben nicht nur mit seiner Freiheit, sondern auch mit seinem Leben für das Zerstören von Leben anderer hafte. Dies sei außerdem die einzig angemessene Form der „Wiedergutmachung“ für die Opferangehörigen. Nur so könnten sie mit dem Verbrechen innerlich „abschließen“.
Hier wird deutlich, dass sowohl Befürworter wie Gegner der Todesstrafe von einer Gerechtigkeitsidee ausgehen, die nicht allein empirisch begründbar ist. Ferner berühren alle Debatten um die Todesstrafe einen sozialpsychologischen Aspekt. Befragungen von Opferangehörigen in den USA, die der Hinrichtung des Mörders beiwohnten, stellen die These von der „Befriedigung“ des Gerechtigkeitsgefühls durch die Tötung jedoch in Frage. So gibt es auch Vereine von Mordopfer-Angehörigen, die die Todesstrafe bewusst ablehnen und andere Formen der Verarbeitung der Tat suchen.
Abschreckung
Staaten, die die Todesstrafe anwenden, begründen diese in aller Regel weniger philosophisch als pragmatisch wie folgt:
- Die Gefahr, das eigene Leben zu verlieren, solle potenzielle Täter von der Begehung einer schweren Straftat abhalten. Anders sei einer Zunahme von Gewaltverbrechen und damit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu begegnen. Fehle die schwerstmögliche Strafe in der Palette der Strafandrohungen, dann sei die Wirkung und Glaubwürdigkeit des staatlichen Rechtsschutzes insgesamt gefährdet.
- Der Abschreckungseffekt gelinge nur, wenn bereits gefasste Täter hingerichtet würden. Da bei Haftstrafen oder verfrühten Haftentlassungen durch Fehlgutachten weitere Straftaten möglich seien, hindere nur die Hinrichtung sie wirksam an der Wiederholung ähnlicher Verbrechen. Nur so wirke die Strafe abschreckend auch auf mögliche andere Täter.
- Oft wird die Todesstrafe auch mit staatlicher Notwehr begründet und mit polizeilichen Sonderrechten wie dem „finalen Rettungsschuss“ verglichen.
Demgegenüber verweisen Gegner der Todesstrafe auf folgende Tatsachen:
- Dort, wo regelmäßige verlässliche Daten zur Kriminalstatistik erhoben werden, konnte bisher nirgends ein Zusammenhang zwischen Todesstrafe und Rückgang von Gewaltverbrechen festgestellt werden. Eine Reihe von Studien für US-Staaten zum Beispiel scheint eher das Gegenteil zu belegen: Dort, wo keine Todesstrafe existiert oder angewandt wurde, lag die Zahl der Morde fast immer niedriger als dort, wo im selben Zeitraum Hinrichtungen durchgeführt werden. Dies stützt Überlegungen, wonach die Todesstrafe als äußerste staatliche Gewalttat eher zu einer allgemeinen Verrohung führen und die Hemmschwelle für Gewalttaten senken könnte.
- Hinzu kommt, dass die wenigsten Gewaltverbrecher ihre Taten vorher so rational planen, dass sie die möglichen Folgen für sich einkalkulieren. Morde geschehen häufig im Affekt und durch Verkettung Gewalt fördernder Umstände. Die Täter überdenken in solchen Situationen die drohende Konsequenz ihres Handelns nicht. Sie rechnen nicht mit ihrer Überführung, so dass dann weder die Todesstrafe noch die Drohung langjähriger oder gar lebenslanger Freiheitsstrafe sie von ihrer Tat abschreckt. Ein bereits des Mordes schuldiger, nicht gefasster Verbrecher hat eventuell sogar geringere Hemmungen, weitere Straftaten zu begehen – etwa Zeugen zu ermorden – da die Spitze des zu erwartenden Strafmaßes bereits erreicht ist. Die Gefährdung durch solche Täter könnte also in Ländern, die die Todesstrafe verhängen, sogar größer sein als in anderen Ländern.
- Es gibt heute technisch gute Möglichkeiten, eine lebenslange Haft zu gewährleisten, die die Bevölkerung dauerhaft vor Gewalttätern schützen kann. Zum Tod Verurteilte dagegen haben für die Dauer ihrer Haft - die oft viele Jahre umfasst - im Prinzip die gleichen geringen Fluchtchancen wie andere Häftlinge. - Manche Staaten, darunter Deutschland, erlauben auch nach verbüßtem Freiheitsentzug eine Sicherungsverwahrung, um die Gesellschaft weiterhin vor schweren Straftätern zu schützen. In anderen Ländern ist dieses Rechtsinstitut jedoch unbekannt. Es wird dort vielfach als Verstoß gegen die Menschenwürde und gegen das Verbot der Doppelbestrafung angesehen.
- Nach der Festnahme eines Straftäters ist keine akute Notsituation mehr gegeben, so dass eine Hinrichtung dann keine Notwehr ist; Verfassungsrechtler halten diese Form der Bestrafung daher für eine grundlegende Gefährdung rechtsstaatlicher Grundsätze, Gegner der Todesstrafe sprechen von staatlich angeordnetem Mord.
Sie verweisen darüber hinaus auf die ethische Fragwürdigkeit des Abschreckungsarguments: Es könne keine so endgültige und grausame Strafart rechtfertigen. Da die Menschenwürde unantastbar sei, müsse der Staat auch das Lebensrecht von nichttherapierbaren Tätern schützen. Sie dürften nicht für potentielle Taten anderer Menschen in Mithaftung genommen, sondern nur für ihr eigenes Handeln bestraft werden. Dies sei durch eine lebenslange Haftstrafe ebenso oder besser möglich.
Kosten
Die schwerstmögliche Strafe nach der Todesstrafe ist in den meisten Staaten die lebenslange Haft. Dies bedeutet in der Regel, dass die Allgemeinheit und damit auch die Angehörigen der Opfer schwerer Straftaten die Kosten für die Haft der Täter aufbringen müssen. Dies wird von gesellschaftlichen Mehrheiten häufig abgelehnt: auch dort, wo die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft wurde.
In Staaten, deren Verfassung die Menschenrechte verankert und schützt, sind jedoch rechtliche Mindeststandards zur Verhängung einer Todesstrafe gesetzlich garantiert. Weil es um Leben oder Tod des Straftäters geht, werden erhöhte Anforderungen an die Ermittlungen gestellt und Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlurteilen getroffen. Darum durchläuft ein Strafverfahren für zum Tod Verurteilte in der Regel einen Weg durch mehrere Instanzen und Appellationsverfahren. Es kann daher oft Jahre oder gar Jahrzehnte dauern.
Damit entfällt die Kostenersparnis im Strafvollzug, weil die auf ihre Hinrichtung oder deren Aufschub wartenden Haftinsassen ebenfalls versorgt, ihre Gerichtsverfahren und eventuell ihre Hinrichtung bezahlt werden müssen. In den USA kostet ein Prozess, der mit der Hinrichtung eines zum Tod Verurteilten endet, daher im Durchschnitt meist mehr als eine lebenslange Inhaftierung.
Gegen diese Begründung bestehen außerdem ethische Bedenken: Eine mögliche Kostenersparnis dürfe kein Grund für die Beseitigung der Täter sein, weil damit die Rechtsstaatlichkeit des gesamten Strafvollzugs aufgehoben und der Willkür anheim gegeben werde.
Geschichte
Antike
Die Todesstrafe entwickelte sich aus der sogenannten „Blutrache“. Dies war ein ungeschriebenes Sippenrecht in vorstaatlichen Gesellschaften, das es jedem Angehörigen eines Mordopfers erlaubte, Rache an dem Täter und seiner Sippe zu nehmen. Dies führte oft zu endlosen Stammesfehden und bis zur Ausrottung ganzer Ethnien.
Je mehr umherziehende Nomadengruppen sesshaft wurden, desto mehr wurde die verbindliche und einheitliche Regelung von Schadensfällen notwendig. Die antike Überlieferung entwickelte allmählich öffentliche Beweis-, Gerichts- und Strafverfahren und delegierte die Bestrafung von Tötungsdelikten an einen dazu ausgewählten „Bluträcher“.
Die erste bekannte Gesetzgebung mit einer Todesstrafe ist der Codex Hammurapi, entstanden etwa um 1700 v. Chr.. Dort wurde die Todesstrafe mit der sogenannten Talionsformel begründet: „Leben für Leben“. Das schränkte die Blutrache ein und führte das Prinzip der Verhältnismäßigkeit von Tat und Schadensausgleich ein. In der Bibel wurde dieses Talionsprinzip auf den Einzeltäter begrenzt: „Entsteht dauerhafter Schaden, so gib ein Leben für ein Leben…“ (2. Mose 21, 23). Das forderte nicht die Opferangehörigen zur Vergeltung, sondern die Täterangehörigen zum Schadensersatz auf und machte den Verursacher allein haftbar. Es wurde denkbar, sein Leben auch auf andere Weise als durch seine Hinrichtung zu geben.
In den fünf Büchern Moses („Tora“ bzw. Pentateuch genannt) wird die Todesstrafe für eine Reihe meist sexueller und religiöser Tatbestände gefordert, darunter: Schlagen oder Verfluchen der Eltern, Menschenraub, Zauberei, Sex mit Tieren, Anbetung und Opfer für Fremdgötter, Menschenopfer, Geisterbeschwörung, Ehebruch, Homosexualität, Inzest, Sex während der Menstruation, Gotteslästerung, Lügenprophetie. Diese Vergehen galten als Existenzbedrohung des ganzen Volkes und wurden daher unter strenge Strafandrohung gestellt.
Bei Tötungsdelikten unterschied die Tora vorsätzlichen Mord von unbeabsichtigter Tötung und Notwehr, legte ein öffentliches Gerichtsverfahren zur Feststellung von Straftat und Strafmaß fest und gewährte zu Unrecht als Mördern verfolgten Totschlägern Asylrecht in dafür vorgesehenen Zufluchtsorten. Für ein gültiges Todesurteil verlangte sie mindestens zwei Augenzeugen, die gründliche Prüfung ihrer Aussagen und unbestechliche Richter, um Unrechtsurteile zu vermeiden. Die jüdische Rechtstradition (Talmud) arbeitete die Gerichtsverfahren immer genauer aus und zeigt eine Tendenz zu immer stärkerer Begrenzung von Todesurteilen.
Viele antike Reiche kannten nur Geldstrafen, eventuell Versklavung oder Todesstrafe, aber keine Freiheitsstrafen, da sichere Inhaftierung technisch noch kaum möglich war. Die Hinrichtungen geschahen oft öffentlich, um Zuschauer zu unterhalten und zugleich abzuschrecken. Oft ging der Todesstrafe auch Folter voraus, die eine übliche Verhörmethode war. Rechtsstaatlichkeit im modernen Sinn gab es nicht: Die Todesstrafe war nur die an die Machthaber delegierte Form der Rache des Kollektivs, ausgeführt vom Staat.
Im Römischen Reich war sie zeitweise ausgesetzt, wurde aber in der Kaiserzeit zur Abwehr gegen Staatsfeinde neu etabliert. Sie diente nun zur Durchsetzung des Imperium Romanum in eroberten Gebieten und zur Unterdrückung von Aufständen. Viele auch geringe Verbrechen wurden damit bestraft, während für römische Staatsbürger höhere Rechtstandards galten. Nach den Juden wurden besonders die Christen bis ins 4. Jahrhundert hinein als "Atheisten" und „Feinde des Menschengeschlechts“ verfolgt.
Das Zeitalter des Christentums
Christen waren über 300 Jahre lang häufige Opfer der römischen Klassenjustiz und lehnten tötende Gewalt für sich ab. Doch nachdem Konstantin I. 325 das Christentum offiziell erlaubte und es 380 zur Staatsreligion des römischen Reiches geworden war, nahmen staatliche Exekutionen nicht ab, sondern zu. Die Kirche war nun aktiv daran beteiligt: Augustinus von Hippo legitimierte für getaufte Staatsvertreter neben dem Kriegsdienst auch die Todesstrafe (420).
Die römisch-katholische Kirche rechtfertigte ihren Gebrauch gegen „Heiden“. Die orthodoxe Kirche dagegen sah die Todesstrafe als Hindernis für die Mission. Das Oströmische Reich reduzierte die Zahl der Hinrichtungen seit dem 8. Jahrhundert und ersetzte sie durch das Abschneiden von Nasen oder Ohren, um so einen christlich-pädagogischen Einfluss auf die Bevölkerung auszuüben.
Im 11. Jahrhundert setzte Papst Innozenz III. Hinrichtungen von "Ketzern" durch. Bischöfe und Kardinäle verhängten Todesurteile, die die staatlichen Behörden ausführten. Die Regel „ecclesia non sitit sanguinem“ (Kirche vergießt kein Blut) galt nur bedingt, da Kirchenvertreter auch politische Ämter innehatten und im eigenen Herrschaftsbereich hinrichten ließen.
Im Spätmittelalter, als das Machtmonopol von Papst- und Kaisertum, Klerus und Adel zunehmend bedroht war, nahmen Menge und Grausamkeit der Hinrichtungen wie auch die Vergehen, die damit bestraft wurden, ständig zu. Die Kirche trug mit der Inquisition und Hexenverfolgung maßgeblich dazu bei.
Die Frühe Neuzeit brachte demgegenüber nochmals eine enorme Steigerung. Dabei hatte die Reformation anfangs große Hoffnungen geweckt: Martin Luther rückte Gottes ultimatives Gnadenurteil in Jesus Christus für alle Menschen in das Zentrum des christlichen Glaubens und trennte geistliche und weltliche Macht. Es wurde denkbar, auch das staatliche Strafrecht dem Evangelium gemäß zu reformieren. Faktisch aber stärkte das "landesherrliche Kirchenregiment" weithin die Eigenmacht der Fürsten. Mit der Verelendung breiter Bevölkerungsschichten wuchsen Bauernaufstände und Raubrittertum; umso gewaltsamer reagierten die Obrigkeiten. Luther selbst reagierte scharf auf den ersten Fürstenmord süddeutscher Bauern (Weinsberger Bluttat) und rief die Fürsten zum Massenmord an den Bauern auf. Zwischen 1525 und 1648 erreichte die Zahl der Exekutionen einen ungeahnten Höhepunkt nach dem Andern. Die Hinrichtungsarten wurden immer grausamer und vielfältiger. Mit Richtschwert, Galgen, Rad, Holzstoß usw. wurden immer geringere Vergehen, sogar kleinste Diebstähle, bestraft.
Alles das geschah mit leiser oder lauter Zustimmung und Beteiligung aller christlichen Kirchen. Darum waren diese nach dem Dreißigjährigen Krieg im Bürgertum gründlich diskreditiert. Die Festlegung des cuius regio, eius religio im Westfälischen Frieden 1648 begünstigte die Entstehung von Nationalstaaten und deren autonome Definition von Recht und zweckmäßigem Strafvollzug.
Erst mit der Aufklärung des 18. Jahrhunderts entstand in der Philosophie und im Humanismus eine wirksame Opposition gegen die Todesstrafe. Der Italiener Cesare Beccaria gab ihr die bis heute gültigen Argumente an die Hand („Von Verbrechen und Strafen“ 1764):
- „Ihr wollt den Verbrechen vorbeugen? Dann sorget dafür, daß die Gesetze klar und einfach sind, die ganze Macht der Nation sich auf ihre Verteidigung konzentriert und kein Teil dieser Macht auf ihre Zerstörung verwendet wird. Sorget dafür, daß die Gesetze weniger die Klassen der Menschen begünstigen als die Menschen schlechthin. Sorget dafür, daß die Menschen die Gesetze, und sie allein, fürchten. Die Furcht vor dem Gesetz ist heilsam, doch verhängnisvoll und trächtig von Verbrechen ist die Furcht von Mensch zu Mensch. Geknechtete Menschen sind genußsüchtiger, ausschweifender, grausamer denn freie Menschen. […] Ihr wollt den Verbrechen vorbeugen? Dann sorget dafür, daß die Aufklärung mit der Freiheit Hand in Hand gehe.“
Beccaria forderte also allgemeingültige eindeutige Gesetze, Rechtsstaatlichkeit und Befreiung von Klassenherrschaft, um Verbrechen zu verringern. Ferner argumentierte er:
- „Aus der einfachen Betrachtung der bisher auseinandergesetzten Wahrheiten geht deutlich hervor, daß die Strafe weder den Zweck hat, ein empfindendes Wesen zu quälen und zu betrüben, noch ein bereits begangenes Verbrechen ungeschehen zu machen. Kann einer politischen Körperschaft, die, weit entfernt, aus Leidenschaft zu handeln, vielmehr die ruhige Leiterin der Leidenschaften der einzelnen ist, jene unnütze Grausamkeit, das Werkzeug der Wut, des Fanatismus oder schwacher Tyrannen innewohnen? Können die Klagerufe eines Unglücklichen von der nimmer zurückkehrenden Zeit die vollbrachten Taten zurückfordern? Der Zweck ist also kein anderer, als den Verbrecher daran zu hindern, seinen Mitbürgern neuen Schaden zuzufügen und die anderen von gleichen Handlungen abzuhalten. Es verdienen also die Strafen und die Art ihrer Auferlegung den Vorzug, die unter Wahrung der Angemessenheit den lebhaftesten und nachhaltigsten Eindruck auf die Gemüter der Menschen machen und dabei dem Schuldigen möglichst geringes körperliches Leid zufügen.“
Er lehnte damit den Gedanken der Sühne strikt ab zu Gunsten eines auf Rechtsschutz, Verbrechensbekämpfung und nachhaltige Humanisierung ausgerichteten Strafrechts: Nur ein vorbildlicher Rechtsstaat vermag wirksam von Verbrechen abzuschrecken. - Auch Gotthold Ephraim Lessing, der Dichter und Philosoph der aufgeklärten Toleranz, lehnte die Todesstrafe ab.
Diese Haltung war jedoch auch unter den Vertretern der Aufklärung eher die Ausnahme: John Locke, Montesquieu, Voltaire und Rousseau waren allesamt für die Todesstrafe. Immanuel Kant begründete die verbreitete Gegenposition („Die Metaphysik der Sitten“, Teil E: „Vom Straf- und Begnadigungsrecht“, I.) wie folgt:
- „Hat er aber gemordet so muß er sterben. Es gibt hier kein Surrogat zur Befriedigung der Gerechtigkeit. Es ist keine Gleichartigkeit zwischen einem noch so kummervollen Leben und dem Tode, also auch keine Gleichheit des Verbrechens und der Wiedervergeltung, als durch den am Täter gerichtlich vollzogenen, doch von aller Mißhandlung, welche die Menschheit in der leidenden Person zum Scheusal machen könnte, befreieten Tod.“
Ähnlich argumentierten im folgenden Idealismus und Voluntarismus des 19. Jahrhunderts auch Hegel und Schopenhauer, während Schleiermacher aus Gründen der Sittlichkeit dagegen war.
In der Französischen Revolution kam es zu einem zeitweisen Durchbruch der allgemeinen Menschenrechte. Die Ungleichbehandlung der Bürger vor dem Gesetz sollte abgeschafft werden; die Todesstrafe wurde von da aus jedoch kaum in Frage gestellt. Nur die Hinrichtungsmethoden sollten „humanisiert“, unnötige Grausamkeit sollte gemildert werden. Ein Ergebnis war die Erfindung der Guillotine. Im Zuge der Terrorherrschaft der Jakobiner und der Diktatur Napoleons nahmen Hinrichtungen damit enorm zu.
In den Kolonialgebieten und bei den Nationalkriegen europäischer Staaten im 19. Jahrhundert wurde die Todesstrafe häufig exzessiv angewandt, um Machtinteressen abzusichern. Dagegen forderten nun vor allem Vertreter der erstarkenden Arbeiterbewegung die generelle Abschaffung der Todesstrafe. Rosa Luxemburg machte diese Forderung direkt nach ihrer Freilassung im November 1918 in der ersten Ausgabe der Zeitschrift „Die Rote Fahne“ publik. Sie sah darin den notwendigen Anfang einer grundlegenden Justiz- und Gesellschaftsreform zur Überwindung von Klassenherrschaft.
Vor allem im „Dritten Reich“, aber auch in der Sowjetunion kam es in den 30er und 40er Jahren zu massenhaften Justizmorden.
Entwicklungen nach 1945
Seit diesen Erfahrungen hat die Ablehnung der Todesstrafe in vielen westlichen Gesellschaften mehr und mehr Rückhalt gewonnen. Eine Reihe namhafter Autoren engagierten sich stark für ihre Abschaffung: etwa der existentialistische Dichter Albert Camus, der Philosoph Jean Paul Sartre oder der Arzt und Historiker Albert Schweitzer. Seine „Ehrfurcht vor dem Leben“ vertrat eine neue ökologische Ethik, die das Prinzip der mörderischen Selbstbehauptung durch die Einsicht in die Bedingtheit, Vernetzung und Solidarität alles Lebens ersetzt.
Die Großkirchen, die die Todesstrafe früher stets als notwendige Staatsgewalt rechtfertigten, haben einen allmählichen Kurswandel vollzogen. Im Protestantismus war im 19. Jahrhundert fast nur Johann Ulrich Wirth der Todesstrafe entgegen getreten. Karl Barth begründete diese Ablehnung 1951 gegenüber der traditionellen lutherischen Staatsmetaphysik mit dem Kreuzestod Jesu Christi und erklärte die Todesstrafe von da aus für unvereinbar mit christlichem Glauben und Rechtsstaatlichkeit. Seit 1968 lehnte auch der Vatikan die Todesstrafe zunehmend ab und erklärt sie für unvereinbar mit der Gottebenbildlichkeit jedes Menschen. Papst Johannes Paul II. ließ sie 2001 aus der Verfassung des Vatikanstaats streichen; die offizielle katholische Ethik legitimiert sie nur für ganz seltene Ausnahmefälle. Heute setzen sich die Kirchen gemeinsam mit Menschenrechtsgruppen für ihre weltweite Abschaffung ein.
Besonders in den USA bejahen viele Christen die Todesstrafe mit Berufung auf die Bibel dagegen nach wie vor. Der so genannte „bible belt“ (Bibelgürtel) deckt sich fast mit dem “death belt“, also den südlichen, mittleren und westlichen Bundesstaaten der USA, die die Todesstrafe anwenden. So besteht heute eine paradoxe Situation: Biblizistische und fundamentalistische Freikirchen vertreten die Todesstrafe gegen die Großkirchen, vor deren tödlicher Verfolgung sie früher aus Europa in die USA geflohen waren. - Eine prominente "Abolitionistin" ist die katholische Nonne Helen Prejean, die Todeskandidaten im Gefängnis besucht und bis zur Hinrichtung begleitet.
In den meisten europäischen Ländern akzeptieren breite Gesellschaftsschichten die Todesstrafe nicht mehr. Alle Mitgliedsstaaten des Europarats haben bis 1997 die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet und damit die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft. Seitdem hat es auf dem Gebiet des Europarats keine Hinrichtung mehr gegeben.
Dem ging ein Gesinnungswandel voraus, der das Verhalten der europäischen Regierungen erst in jüngster Vergangenheit veränderte. Die EMRK sah in Artikel 2 die Todesstrafe zunächst noch als bedingt gerechtfertigt an. Nach und nach änderte sich aber die öffentliche Meinung, und der Europarat wurde ein entschiedener Kämpfer gegen die Todesstrafe. 1983 legte er deshalb das 6. Fakultativprotokoll zur Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten auf. Außer Russland sind alle 46 Mitgliedsstaaten des Europarats diesem Protokoll beigetreten; Deutschland tat dies 1989. Auch Russland unterzeichnete die EMRK 1997, behält die Todesstrafe aber noch im Kriegsrecht bei. Das russische Verfassungsgericht setzte 1999 jedoch alle Todesurteile aus und verbot weitere.
Das 13. Fakultativprotokoll der EMRK erklärte 2002 schließlich auch die Todesstrafe in Kriegszeiten als abgeschafft. Deutschland hat es im Juli 2004 ratifiziert. In der am 29. Oktober 2004 unterzeichneten europäischen Verfassung ist die Todesstrafe verboten. Die Europäische Union (EU) hat diese vollständige Abschaffung zu ihrem Wertekanon erhoben und zur Aufnahmebedingung für neue Mitgliedsstaaten gemacht. Sie hat damit die Diskussion und Situation in möglichen Beitrittsländern beeinflusst. So hat seit 2004 auch die Türkei die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft. Die Durchführung des Gesetzes ist noch nicht überall gewährleistet.
Nur Weißrussland und der Vatikan sind auf diesem Kontinent nicht Mitglied des Europarats. Während der Vatikan die Todesstrafe 2001 endgültig abschaffte, wird sie in Weißrussland weiterhin praktiziert. Ursprünglich konnte sie für 12 Straftatbestände verhängt werden, seit 2003 kommt sie aber nur noch für schwere Fälle von Mord zur Anwendung. Zwischen Dezember 1996 und Mai 2001 sollen 134 Menschen durch Erschießen hingerichtet worden sein. Seitdem ist die Zahl der Hinrichtungen rückläufig; genaue Zahlen sind nicht bekannt, da sie als Staatsgeheimnis behandelt werden. 1996 sprachen sich zudem 80 Prozent der Bevölkerung für die weißrussischen Beibehaltung der Todesstrafe aus.
Auch in den EU-Staaten flammen immer wieder hitzige Debatten über eine Wiedereinführung der Todesstrafe auf, vor allem im Zusammenhang mit Sexualverbrechen, Terroranschlägen oder politischen Morden. So lehnte das polnische Parlament am 22. Oktober 2004 einen Gesetzesentwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe, den eine Gruppe rechtskonservativer und rechtsextremer Parteien gemeinsam einbrachte, nur mit knapper Mehrheit ab. Nach Umfragen sind derzeit 77% der Polen für die Todesstrafe für Völkermord und besonders grausamen Mord.
In den Niederlanden wird seit den Morden an dem Rechtspopulisten Pim Fortuyn und dem islamkritischen Filmemacher Theo van Gogh wieder öffentlich die Todesstrafe verlangt. Der liberale Parteipolitiker Patrick van Schie möchte den Grundgesetzartikel 114, der sie dort verbietet, aufheben, um die Todesstrafe als Mittel zur Abschreckung islamistischer Terroristen zuzulassen. Sein Vorstoß signalisiert den gesellschaftlichen Klimawandel: Nach Umfragen unterstützen ihn derzeit rund 50% der Bevölkerung. Er fände im Parlament aber keine Mehrheit: Die meisten Abgeordneten lehnen ihn als unvereinbar mit europäischen Werten und rechtsstaatlichen Grundsätzen ab.
Internationale Rechtslage und Nichtregierungsorganisationen
Bereits in ihrer Resolution 32/61 vom 8. Dezember 1977 erklärte die UN-Generalversammlung, dass es wünschenswert sei, die Todesstrafe abzuschaffen. Die UN-Menschenrechtskommission setzt sich auf der Grundlage ihrer Resolution 2004/67 vom 21. April 2004 für die weltweite Abschaffung der Todesstrafe ein und entwickelt wirksame Mechanismen zu deren Durchsetzung und Überprüfung. Sie fordert eine weltweite Aussetzung (Moratorium) für Hinrichtungen.
Die Tendenz einer stetigen Zunahme von Staaten, die unter öffentlichem Druck auf die Todesstrafe verzichten und ihre Abschaffung gesetzlich verankern, hält noch an. Andererseits nehmen auch willkürliche Hinrichtungen und tödliche Formen von Staatsgewalt zu. In vielen Ländern der Welt fehlen rechtsstaatliche Strukturen und herrschen diktatorische Regime, so dass dort keine Kontrolle und Aufklärung über Art und Ausmaß von individuellen und staatlichen Verbrechen gegeben ist.
Darum halten auch Befürworter der Todesstrafe, die an Rechtssicherheit interessiert sind, die Arbeit internationaler Menschenrechtsorganisationen für unerlässlich. Gegner betonen darüber hinaus, dass die Abschaffung der Todesstrafe auch ein Beitrag zur allgemeinen Geltung der Menschenrechte wäre. Um deren Achtung unumkehrbar zu machen, bedarf es eines ständigen zivilisierenden Engagements. Eine Vielzahl von Initiativen, Organisationen und gesellschaftlichen Verbänden engagiert sich heute weltweit gegen die Todesstrafe.
Dieses Thema war ein Hauptmotiv zur Gründung von Amnesty International (AI), einer der ersten und weltweit anerkannten Menschenrechtsorganisationen. Mit der Gründung der Weltkoalition gegen die Todesstrafe (World Coalition against the Death Penalty) am 12. Mai 2002 in Rom haben sich zunächst 24 Organisationen aus der ganzen Welt eine gemeinsame Plattform gegeben, darunter AI, der Dachverband von ACAT und ein großer Anwaltsverein in den USA. Diese führen seit 10. Oktober 2003 jährlich einen "Aktionstag gegen die Todesstrafe" durch und starten wirksame Initiativen zur Durchsetzung internationaler Rechtsstandards.
Geschichte der Abschaffung in einzelnen Staaten Europas
Zum Zeitpunkt der Reichsgründung war die Rechtslage bezüglich der Todesstrafe uneinheitlich. Einige Länder (Bremen, Oldenburg, Sachsen) hatten sie nach der Revolution von 1848/49 abgeschafft. Zur Behebung dieses Umstandes wurde sie 1871 in Paragraph 211 des Reichsstrafgesetzbuches für das Gesamtgebiet des Deutschen Kaiserreiches als Strafe für vollendeten Mord sowie Mordversuch an Kaiser oder Landesherrn vorgeschrieben. Als Hinrichtungsmethode wurde das Enthaupten festgelegt, lediglich Bayern vollstreckte zwischen 1920 und 1923 durch Erschießung. Ab 1877 fanden Hinrichtungen nur noch nichtöffentlich statt.
In der Anfangszeit der Weimarer Republik kam die Todesstrafe in die Diskussion, weil politisch motivierte Morde von links wesentlich öfter mit dem Tode bestraft wurden als vergleichbare Fälle mit rechtem Hintergrund, worauf unter anderem 1921 der Publizist Emil Julius Gumbel hinwies. Die Zahl der Hinrichtungen sank später stetig und beschränkte sich meist auf die Ahndung spektakulärer Verbrechen wie die der Serienmörder Fritz Haarmann (1925) und Peter Kürten (1931). Ein Antrag der SPD, die Todesstrafe abzuschaffen, scheiterte allerdings im November 1927 im Ausschuss für Strafrechtsreform des Reichstages.
Unmittelbar nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten wurde am 29. März 1933 das Reichsgesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe erlassen.
Großes Aufsehen erregte die Hinrichtung des Reichstagsbrandstifters Marinus van der Lubbe am 10. Januar 1934. Da auf Brandstiftung zum Tatzeitpunkt noch nicht die Todesstrafe stand, verstieß das Urteil gegen den Rechtsgrundsatz nulla poena sine lege (Latein; "keine Strafe ohne Gesetz").
Der Reichskommissar für Justiz Hans Frank stellte auf dem Reichsparteitag im September 1934 den "rücksichtslosen Vollzug der Todesstrafe" als besondere Errungenschaft des NS-Rechtssystems dar.
Durch zahlreiche Verordnungen, unter anderem die Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939, wurde die Zahl der mit der Todesstrafe zu ahndenden Straftaten später immer weiter erhöht. Ab 1944 konnte die Todesstrafe für jedes beliebige Delikt verhängt werden, als Maßstab galt nur noch das „gesunde Volksempfinden“. Bezeichnend ist ein Zitat Hitlers von 1942: Nach 10 Jahren Zuchthaus ist der Mensch sowieso für die Volksgemeinschaft verloren. Solchen Kerl steckt man entweder in ein Konzentrationslager oder tötet ihn. In letzter Zeit ist das letztere wichtiger, um der Abschreckung willen.
Nach der amtlichen Statistik wurden zwischen 1933 und 1945 16.560 Todesurteile gefällt, davon wurden etwa 12.000 vollstreckt. 664 Todesurteile erfolgten vor Kriegsbeginn, 15.896 während des 2. Weltkrieges. Allein der Volksgerichtshof verhängte 5.243 Todesurteile. Außerdem wurden zusätzlich etwa 20.000 Todesurteile von Kriegsgerichten ausgesprochen. Besonders nach dem gescheiterten Attentat auf Adolf Hitler durch den Kreis um Claus Graf Schenk von Stauffenberg wurden viele Todesurteile ausgesprochen und vollstreckt.
Die meisten Urteile wurden durch das Fallbeil vollstreckt. Aber auch Erhängen war üblich, insbesondere bei Fällen von Landesverrat und wenn Massenhinrichtungen anstanden. Besonders viele Hinrichtungen fanden im Zuchthaus Plötzensee statt, bis zu 142 an einem Tag. Der bekannteste und meistbeschäftigte Scharfrichter im Dritten Reich war Johann Reichhart.
In der SBZ gab es von 1945 bis zur Staatsgründung (1949) 121 Todesurteile durch deutsche Behörden, von denen 47 vollstreckt wurden (in einem weiteren Fall ist die Vollstreckung noch nicht geklärt). Seit der Staatsgründung gab es 227 rechtskräftige Todesurteile, davon wurden 166 vollstreckt.
Hinsichtlich der – in den 1940ern und 1950ern gefällten und durch Erschießen vollstreckten – Todesurteile der sowjetischen Besatzungsmacht gibt es keine seriösen Schätzungen. Es wird sich jedoch um einige hundert gehandelt haben; wobei zu beachten ist, dass zwischen 1947 und Januar 1950 die Todesstrafe in der UdSSR abgeschafft war, so dass auch in der SBZ erlassene Urteile in lebenslängliche oder 25-jährige Haft umgewandelt wurden.
In der DDR wurde die Todesstrafe offiziell erst 1987 abgeschafft - als „Gastgeschenk“ für den geplanten Staatsbesuch von Erich Honecker in Bonn. Die Abschaffung wurde – im Rahmen einer umfassenden Amnestie – mit Beschluss des Staatsrates der DDR am 17. Juli 1987 verkündet. Im Dezember des gleichen Jahres wurde dieser Beschluss durch ein von der Volkskammer verabschiedetes Gesetz umgesetzt.
Die Todesstrafe konnte in der DDR bei Mord und Kriegsverbrechen, aber auch bei Spionage, Sabotage und ‚konterrevolutionären Verbrechen‘ verhängt werden. Durchgeführt wurden die Hinrichtungen zunächst durch Enthauptung mit der Guillotine, ab 1966 durch einen „unerwarteten Nahschuss“ in das Genick vollstreckt.
Bis 1960 fanden die Hinrichtungen zum überwiegenden Teil in Dresden, aber auch im Zuchthaus Brandenburg und in Frankfurt/Oder statt. Das Dresdener Fallbeil war im Dritten Reich im Innenhof des Landgerichts am Münchner Platz zum Einsatz gekommen, dann kurz vor Kriegsende in einem vollgelaufenen Steinbruch in der Nähe von Kamenz in der Westlausitz versenkt, nach Kriegsende geborgen und wieder hergerichtet worden. Seit 1960 fanden alle Hinrichtungen zentral im Leipziger Gefängnis in der Alfred-Kästner-Straße statt.
Seit den 1970ern wurde die Todesstrafe nur noch in seltenen Fällen verhängt - fast ausschließlich in Spionagefällen. Das letzte Todesurteil wurde 1981 am MfS-Offizier Dr. Werner Teske vollstreckt, die letzte zivile Todesstrafe an dem Kindermörder Erwin Hagedorn aus Eberswalde am 15. September 1972.
Auffällig ist die strikte Geheimhaltung der Hinrichtungen in der gesamten Zeit. Selbst bei offen verkündeten Todesurteilen in Schauprozessen wurde die Strafe stets in aller Heimlichkeit vollstreckt. In den Totenscheinen erschien auch in solchen Fällen als Todesursache meist nur „Herzversagen“. Die Hinrichtungen kamen erst nach der Wende ans Licht.
Zwischen 1945 und 1949 wurden die letzten Todesstrafen im Gebiet der späteren Bundesrepublik vollstreckt: meist im Rahmen der Nürnberger Prozesse gegen ehemalige Nazi-Größen wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Holocaust). Außerdem gab es mehrere Todesurteile und Hinrichtungen anderer Straftäter. In Gefängnissen der US-Armee auf bundesdeutschem Boden wie Landsberg am Lech wurden bis 1951 Todesurteile vollstreckt.
Die Länder Baden, Bayern, Bremen und Hessen gaben sich 1946–1947 noch vor dem Grundgesetz eigene Verfassungen. Sie ließen die Todesstrafe noch zu, verhängten sie aber bis 1949 nicht mehr. Nur Rheinland-Pfalz verhängte noch Todesurteile, die aber trotz bereits angeschaffter Guillotine nicht mehr vollstreckt wurden. West-Berlin war wegen des Vier-Mächte-Status bis 1990 nicht in den Geltungsbereich des Grundgesetzes einbezogen: Dort wurde am 12. Mai 1949 der 24jährige Raubmörder Berthold Wehmeyer als Letzter hingerichtet.
Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland trat 1949 das Grundgesetz (GG) als übergeordnetes Bundesrecht in Kraft. Darin lautet Artikel 102 lapidar: „Die Todesstrafe ist abgeschafft.“ Den Antrag dafür stellte Friedrich Wilhelm Wagner (SPD) im Parlamentarischen Rat.
Damit durfte die Todesstrafe in der Bundesrepublik weder angeordnet noch vollstreckt werden, auch wenn sich in den Strafgesetzen noch entsprechende Vorschriften fanden. Formal wurde die Todesstrafe für Mord im Jahr 1953 durch eine lebenslange Zuchthausstrafe ersetzt. Am 20. Januar 1951 schaffte West-Berlin die Todesstrafe gesetzlich ab.
Die Bayerische Verfassung enthielt in Artikel 47 Abs. 4 weiterhin die Bestimmung, dass der Vollzug der Todesstrafe einer Bestätigung der Landesregierung bedurfte. Erst durch einen Volksentscheid vom 8. Februar 1998 wurde dieser Passus gestrichen. Auch in der Verfassung des Saarlandes, das erst 1957 der Bundesrepulik beitrat, stand bis 1956 eine ähnliche Vorschrift (Artikel 95 Abs. 1). Dagegen ist bis heute in Artikel 21 Abs. 1 der Hessischen Verfassung die gegenstandslose Einschränkung enthalten, dass ein richterliches Todesurteil nur auf Grund eines Strafgesetzes und nur bei besonders schweren Verbrechen erlaubt ist.
Schon am 27. März 1950 musste sich das westdeutsche Parlament mit einem Gesetzesentwurf zur Wiedereinführung der Todesstrafe befassen, den die rechtskonservative Bayernpartei einbrachte. Ihr Abgeordneter Hermann Etzel begründete ihn wie folgt:
- "Wie kann eine Gesellschaft solchen Untieren gegenüber von der Todesstrafe absehen? Hier ist der Verzicht auf sie die Äußerung einer falsch verstandenen Humanität."
Gemeint waren Nationalsozialisten, die am Holocaust beteiligt waren. Die Todesstrafe galt hier also als mögliche Vergeltung für diese Verbrechen. Dafür fand sich damals jedoch keine einfache, schon gar nicht die erforderliche verfassungsändernde Zweidrittel-Mehrheit.
1952 beantragte die Deutsche Partei erneut die Einführung der Todesstrafe. Auch Bundeskanzler Konrad Adenauer (CDU) oder der spätere Justizminister Richard Jaeger (CSU) plädierten in Wahlkampfreden dafür. FDP-Justizminister Thomas Dehler sprach dagegen die Mehrheitsmeinung aus:
- "Hat man sich grundsätzlich für die Todesstrafe entschlossen, dann ist die entscheidende Schwelle überschritten."
Danach spielte das Thema im Bundestag keine Rolle mehr. Zu einer erneuten Diskussion über die Todesstrafe in der Bevölkerung kam es in den siebziger Jahre durch den Terror der RAF, die Forderungen wurden aber nicht aufgegriffen.
Das absolute Verbot der Todesstrafe ergibt sich nach der einhelligen Literaturmeinung in der Rechtswissenschaft und ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der Menschenwürde (Artikel 1 GG). Die Todesstrafe würde den dazu Verurteilten zum Objekt degradieren und seiner Freiheitsrechte völlig berauben. Der Staat darf keinem, auch keinem gefassten Straftäter in den Wesenskern des Lebensrechts eingreifen. Ungeachtet Art. 102 GG ist das Verbot der Todesstrafe im Institut der Menschenwürde verankert und ist gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unveränderbar sowie in künftige deutsche Verfassungen zu transportieren. Es gehört daher zum Bereich der nicht abstimmbaren Grundrechte, die durch keine Gesetzesinitiative aufgehoben werden können.
Strittig ist nach dieser verfassungsrechtlichen Klarstellung die lebenslange Freiheitsstrafe. Als absolute, unanfechtbare Strafe ohne Berufungsmöglichkeit ist sie im deutschen Rechtssystem nicht möglich, da eine Strafe immer an ihrer Wirkung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen ist (vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 45, S. 187–271). Die neuere Gesetzgebung und Praxis zum Institut der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a StGB) wurde verfassungsrechtlich noch nicht geprüft. Ihre juristische und sozialpolitische Bewertung ist damit offen und weiterhin diskussionswürdig.
Seit dem 16. Jahrhundert gab es in Österreich Bemühungen, die Todesstrafe einzuschränken oder abzuschaffen. Erste Erfolge gab es im 18. Jahrhundert, als mit der „verschärften Todesstrafe“ besonders grausame Formen, wie etwa das Rädern, abgeschafft wurden.
Zwischen 1787 und 1795 wurde die Todesstrafe aus wirtschaftlichen Überlegungen abgeschafft. Man setzte die Sträflinge stattdessen zur Zwangsarbeit ein. 1795 wurde sie jedoch für Hochverrat und 1803 auch für andere schwere Verbrechen wieder eingeführt. Die Strafrechtsreform von 1871 sah die Todesstrafe nur noch für Mord vor.
Während des ersten Weltkriegs galt ein Notverordnungsrecht der Regierung, und die Todesstrafe wurde wieder für andere Delikte angewandt, bis nach der Errichtung der ersten Republik 1919 die Todesstrafe für ordentliche Verfahren abgeschafft wurde. Die diktatorische Regierung von Engelbert Dollfuß (ÖVP) griff 1934 nach dem Ausbruch der Februarkämpfe auf das nie formell abgeschaffte Notverordnungsrecht zurück und führte die Todesstrafe für zahlreiche Delikte wieder ein. Ab dem Anschluss Österreichs 1938 wurde die Rechtslage ähnlich wie im Dritten Reich.
In der zweiten Republik war die Todesstrafe zunächst für schwere Delikte vorgesehen, wurde 1950 jedoch für ordentliche Verfahren abgeschafft, 1968 auch für standrechtliche Verfahren. Die letzte Hinrichtung fand am 24. März 1950 im Straflandesgericht Wien statt.
Die letzte Hinrichtung in Schweden fand in Stockholm am 23. Dezember 1910 an einem Raubmörder statt. Nach diesem Datum ausgesprochene Todesstrafen wurden nicht mehr ausgeführt. 1921 wurde die Todesstrafe in Friedenszeiten abgeschafft. Im Zuge der Verfassungsreform 1973 wurde die Todesstrafe dann endgültig abgeschafft.
Die letzte hingerichtete Frau war Anna Månsdotter im Jahre 1890.
Der erste Schritt erfolgte bereits 1848 bei der Abschaffung der Todesstrafe für politische Verbrechen in der Bundesverfassung. Das generelle Verbot der Todesstrafe wurde schließlich in der Bundesverfassung von 1874 beschlossen. Aufgrund einer deutlichen Zunahme der Kriminalität (welche aber wohl eher auf die Rezession zurückzuführen war), wurde diese aber bereits 1879 wieder eingeführt.
Im Jahre 1898 erhielt dann der Bund die Kompetenz, das Strafrecht in der Schweiz zu vereinheitlichen. Bis ein Schweizerisches Strafgesetzbuch in Kraft treten konnte, sollte es jedoch ganze 44 Jahre dauern. Im Parlament kam es zu langen Debatten, welche von großen Emotionen und Zwischenrufen geprägt waren. Aber schließlich verabschiedete das Parlament am 21. Dezember 1937 ein Strafgesetzbuch, welches die Todesstrafe definitiv nicht mehr kannte. In einer durch das Referendum erzwungenen Volksabstimmung wurde das Strafgesetzbuch am 3. Juli 1938 ebenfalls gutgeheißen. Aufgrund der Umstellung vom kantonalen auf das eidgenössische Strafrecht hat die Bundesversammlung eine überdurchschnittlich lange Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes auf den 1. Januar 1942 beschlossen.
Die letzte zivil durchgeführte Hinrichtung in der Schweiz fand am 18. Oktober 1940 in Sarnen, im Kanton Obwalden, statt. Beim Verurteilten handelte es sich um den 32-jährigen Zürcher Hans Vollenweider, der drei Morde begangen hatte und dabei unter anderem einen Postbeamten bei einem Raubversuch und einen Polizisten, der ihn festnehmen wollte, getötet hatte.
Im Militärstrafrecht hielt sich die Todesstrafe noch bis 1992.
Im 18. Jahrhundert konnten im Vereinigten Königreich etwa 200 verschiedene Delikte mit dem Tode bestraft werden. Allerdings war die Rechtsanwendung sehr uneinheitlich, zudem lag es im Ermessen des Richters, ob Gnadengesuche des Verurteilten zugelassen wurden. Ab 1861 wurde die Todesstrafe nur noch für Mord, Hochverrat, Piraterie und schwere Brandstiftung verhängt. Außerdem wurden ab 1868 keine öffentlichen Hinrichtungen mehr durchgeführt, weil es bei diesen zuvor häufig zu Gewalttätigkeiten und Diebstählen unter den Zuschauern gekommen war. 1949 wurde durch die Regierung eine Kommission eingesetzt, die 1953 einen Bericht über das Für und Wider der Todesstrafe veröffentlichte. Als Ergebnis ihrer Empfehlungen wurde die Todesstrafe ab 1957 nur noch für besonders schwere Fälle von Mord verhängt, zum Beispiel an einem Polizeibeamten in Ausübung des Dienstes. 1965 wurde dann ein Gesetz verabschiedet, das die Todesstrafe faktisch abschaffte, lediglich in Nordirland war sie noch bis 1973 erlaubt. Es gab zwei parlamentarische Initiativen zur Wiedereinführung, die aber scheiterten.
Beispiele für die Rechtspraxis in Staaten mit Todesstrafe
Todesurteile werden in China für 68 verschiedene Delikte verhängt. Dazu gehört z.B. das Fälschen von Mehrwertsteuerbelegen. Todesstrafen werden traditionell vor Feiertagen, oft auch öffentlich (z.B. in Stadien) vollstreckt, um ein Durchgreifen des Staates zu demonstrieren.
Die Verurteilten werden innerhalb von nur einer Woche hingerichtet. Dabei werden auch so genannte „Gerichtsbusse“ eingesetzt, in denen ein mutmaßlicher Täter direkt am Ort des Geschehens verurteilt und mit einer Giftspritze hingerichtet werden kann - ohne ordentliche Beweisaufnahme, Recht auf anwaltliche Verteidigung, Hauptverhandlung oder die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Daher gehen Menschenrechtler von vielen Fehlurteilen aus, die somit nie aufgedeckt werden können.
Allein 2004 wurden AI zufolge dort mindestens 3400 Menschen hingerichtet. Chen Zhonglin, ein Abgeordneter des Volkskongresses und Direktor des Rechtsinstituts der Südwest-Universität in Chongqing, erklärte im März 2004, die offizielle Zahl der Hinrichtungen in China liege bei knapp 10.000 pro Jahr.
Singapur ist, gemessen an der Bevölkerungszahl, das Land mit der höchsten Hinrichtungsrate. Seit 1991 wurden mindestens 420 Menschen hingerichtet, überwiegend wegen Drogendelikten. Täter, die bei ihrer Festnahme mindestens 500 Gramm Cannabis oder 15 Gramm Heroin besitzen, gelten als Drogenhändler und werden zwingend zum Tod verurteilt. Dies gilt auch für ausländische Staatsangehörige. Aufsehen erregte im März 2002 der Fall der 23-jährigen Deutschen Julia Bohl: Sie entging nur knapp einem drohenden Todesurteil, weil die bei ihr gefundene Menge geringfügig unter dieser Grenze lag. Hinrichtungen werden durch Erhängen vollstreckt, Begnadigungen sind äußerst selten.
Staatschef Muammar al-Gaddafi hat bereits mehrfach angekündigt, dass Libyen die Todesstrafe abschaffen wolle. Bisher ist dies allerdings noch nicht geschehen, so dass die Todesstrafe in Libyen weiterhin für eine Vielzahl von Delikten verhängt werden kann, unter anderem für Drogen- und Alkoholhandel. Hinrichtungen werden bei Zivilisten durch Erhängen, bei Militärangehörigen durch Erschießung vollstreckt. Einige Exekutionen wurden im Fernsehen übertragen, die meisten finden jedoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Genaue Zahlen sind nicht bekannt.
Internationales Aufsehen erregten die im Mai 2004 ausgesprochenen Todesurteile gegen ausländische Staatsangehörige im sogenannten HIV-Prozess.
1954 wurde die Todesstrafe im Zivilstrafrecht abgeschafft. Sie besteht nur noch im Militärstrafrecht. Nach einem Regierungsbeschluss führte Israel am 29. April 1979 die Todesstrafe für Terroristen ein, die besonders grausame Anschläge verübt haben. Die Entscheidung in solchen Fällen wird den Staatsanwälten überlassen. Die letzte Exekution fand 1962 statt (Adolf Eichmann).
Hauptartikel: Todesstrafe in den USA
Als erste neuzeitliche Demokratie und wirtschaftlich und militärisch weitaus stärkste Industrienation der Erde unterliegen die USA einer besonders hohen Verantwortung für die Glaubwürdigkeit ihres Rechtssystems. Die juristische und moralische Bewertung der Todesstrafe nimmt dabei einen herausragenden Stellenwert ein. Historisch war die Todesstrafe hier immer umstritten:
Einige US-Bundesstaaten - Wisconsin, Michigan, Minnesota - haben sie schon im 19. Jahrhundert abgeschafft und halten daran bis heute fest. Andere dagegen haben die Todesstrafe immer praktiziert; Vorstöße zur Abschaffung oder Aussetzung hatten z.B. in Virginia, Texas, South Carolina u.a. nie eine Chance. Auffällig ist, dass unter den Staaten mit einem hohen Anteil nordeuropäischer Einwanderer die Abschaffung eher durchsetzbar war als in den Südstaaten, die auch lange an der Sklaverei festhielten. Die Verbindung zum Thema Rassismus ist auch statistisch durch den vergleichsweise höheren Anteil an Todesurteilen gegen Afroamerikaner bis heute gegeben.
Die USA hatten die Todesstrafe 1972 für 4 Jahre bundesweit abgeschafft und haben sie dann 1976 erneut zugelassen. Seitdem wurden über 950 Hinrichtungen vollstreckt, über 3000 Todeskandidaten warten darauf. Die innenpolitische Auseinandersetzung hat darum an Schärfe gewonnen. Der Gouverneur von Illinois, George Ryan, hat in einem spektakulären Sinneswandel die Hinrichtungen in seinem Bundesstaat 1999 ausgesetzt, nachdem Hunderte von Fehlurteilen und Verfahrensmängeln öffentlich nachgewiesen wurden.
Auch auf Bundesebene spielt die Todesstrafe eine wichtige Rolle: Dem Supreme Court (Obersten Verfassungsgericht) obliegt häufig die letztinstanzliche Prüfung von Einzelfällen mit Relevanz für das Bundesrecht. Weil der US-Präsident u.a. das Recht zur Berufung neuer Bundesrichter hat, die dann nicht mehr absetzbar sind, kann seine Position zur Todesstrafe die Zusammensetzung des Gerichts beeinflussen. Dies war beim jetzigen Präsidenten George W. Bush eindeutig der Fall. Dieser war schon als Gouverneur von Texas als "Hardliner" bekannt, der Gnadengesuche stets ablehnte und über 300 Todesurteile unterzeichnete.
Andererseits sind gerade in den USA die "Abolitionists" (Bewegung zur Abschaffung) sehr stark organisiert und aktiv. Sie machen sich zur Zeit besonders für die Durchsetzung des international gültigen Mindestalters für Todesurteile von 18 Lebensjahren stark. Die USA sind neben Somalia der einzige Staat der Welt, der dieses Recht bisher nicht anerkannt hat. Dies hängt auch mit der traditionellen Rechtsautonomie der Bundesstaaten in einem föderalen System zusammen.
Die Befürwortung der Todesstrafe hat in der Bevölkerung seit den Anschlägen vom 11. September 2001 zugenommen. Kein Bewerber um das Präsidentenamt wagt deshalb zur Zeit, die Abschaffung in sein Programm aufzunehmen.
Literatur
- Albert Camus: Fragen der Zeit. Rowohlt, ISBN 3499221950
- Michael Kahr: Todesstrafe 2004. Kahr Media Verlag 2004, ISBN 3935678045
- Karl Barth: Kirchliche Dogmatik Band III/4 (S. 513-580)
- Christan Boulanger (Hrsg.): Zur Aktualität der Todesstrafe, interdisziplinäre und globale Perspektiven. 2. Auflage. Berlin-Verlag 2002, ISBN 383050277X
- Richard J. Evans: Rituale der Vergeltung: Die Todesstrafe in der deutschen Geschichte 1532 - 1987. Kindler-Verlag 2001, ISBN 3463404001
- Karl Bruno Leder: Todesstrafe: Ursprung, Geschichte, Opfer. Verlag Meyster 1980, ISBN 3705720090
- Frank Müller: Streitfall Todesstrafe. Patmos-Verlag 1998, ISBN 3491723809
- Hans J. Pieper (Hrsg.): Hat er aber gemordet, so muss er sterben: Klassiker der Philosophie zur Todesstrafe. Verlag Dr. Günter Seubold 2003, ISBN 3935404115
- Dieter Reicher: Staat, Schafott und Schuldgefühl. „Was Staatsaufbau und Todesstrafe miteinander zu tun haben.“ Leske+Budrich 2003, ISBN 3810038318.
Filme zum Thema
- I Want to Live (Lasst mich leben): 1958, von Robert Wise, mit Susan Hayward und Simon Oakland
- Dead Man Walking: 1995, von Tim Robbins, mit Susan Sarandon und Sean Penn
- The Green Mile: 1999, von Frank Darabont, mit Tom Hanks
- Dancer in the Dark
- Monster (über den Fall Aileen Wuornos)
- Die Kammer
- Das Leben des David Gale
- Ein kurzer Film über das Töten
- Wege zum Ruhm
- Die 12 Geschworenen
Siehe auch
Weblinks
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Rechtstexte
- - Grundgesetz Artikel 102
- - Hessische Verfassung Paragraph 21
- - Dossier des Europarats zur Todesstrafe
Geschichte
- - Informationsportal zum Thema Todesstrafe
- - Geschichte der Todesstrafe in Österreich
- - Hinrichtungsmethoden, Todesstrafe im Mittelalter, in China
Aktuelle Daten und Fakten zur Todesstrafe
- Amnesty International mit den neuesten Zahlen: englisch
- www.heise.de/ Jahrbuch Telepolis: „Todesstrafe 2004“
Initiativen gegen die Todesstrafe
- - Deutsche Sektion von AI zur Todesstrafe
- - Todesstrafe.de
- - Initiative gegen die Todesstrafe e. V.
- Weltkoalition gegen die Todesstrafe - Homepage