Papers by Henning von Wedel
Verfassung und Recht in Übersee, 1973
Verfassung und Recht in Übersee, 1973
Verfassung und Recht in Übersee, 1972
Im Zuge der Dekolonisierung ist ein Problem in das Blickfeld der Völkerrechtslehre gelangt, das b... more Im Zuge der Dekolonisierung ist ein Problem in das Blickfeld der Völkerrechtslehre gelangt, das bis dahin allenfalls dilatorische Behandlung erfahren hat! : Die Frage nach der völkerrechtlichen Stellung kleiner und kleinster unabhängiger Gebiete, die mit dem Fortschreiten der Dekolonialisierung in zunehmender Zahl entstehen2• Die ses Problem hängt einmal mit dem in der UNO-Charta verwirklichten Prinzip des "on state one vote " , andererseits mit der Frage nach der Bildung von Völker gewohnheitsrecht zusammen. Beschlüsse der UNO wie die Bildung von Völker gewohnheitsrecht setzen die Mitwirkung einer Mehrheit der Staaten voraus. Eine Zweidrittelmehrheit in der UNO kann aber unter Beteiligung beziehungsweise Repräsentation von nicht einmal 10 % der Weltbevölkerung zustandekommen. Das moderne Völkerrecht hat seine Ausprägung in der Staatengemeinschaft des 19. und der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts erfahren, also unter den Staaten Euro pas und Nordamerikas. Dabei wirkte sich insbesondere der Umstand aus, daß diese Staaten eine im wesentlichen gleiche Kultur und Zivilisation aufweisen, nämlich eine vom christlichen Abendland geprägte. Der Begriff des Staates im Völkerrecht konnte so weitgehend mit dem christlichen Staat identifiziert werden. Völkerrecht konnte gleichgesetzt werden mit der Gesamtheit der für den gegenseitigen Verkehr der christlichen Nationen geltenden Normen. Dabei spielte das Problem des Klein staates nur eine sehr untergeordnete Rolle, da diese Staaten auf der einen Seite nur einen sehr geringen internationalen Verkehr unterhielten und durch die Abhängig keit von ihren Nachbarn oder gar des sie umschließenden Staates keinen oder nur einen sehr geringen Einfluß auf die Ausprägung und Formulierung von Völkerrecht nehmen konnten. Aus diesem Grunde wohnt dem modernen Völkerrecht die Ten denz inne, :11 s Staat im Sinne des Völkerrechts lediglich die Staaten anzusehen, die eine gewisse wirtschaftliche und militärische Macht repräsentieren, die wiederum in Relation zur Größe des Gemeinwesens steht. Einen nicht unerheblichen Einfluß auf diese Entwicklung dürfte die Ausbildung der Nationalstaaten in Mitteleuropa genommen haben. Die Kulturräume waren zu nächst wesentlich umfassender als die staatliche Organisation. So wäre es sicher ohne Sinn, von einer Lichtensteinischen oder Hessen-Waldeckschen Nation zu sprechen, obwohl es sich hierbei um Staaten handelte oder noch handelt. Mit der
Verfassung und Recht in Übersee, 1978
Verfassung und Recht in Übersee, 1975
Verfassung in Recht und Übersee, 1975
Verfassung in Recht und Übersee, 1971
WE THE PEOPLE OF INDIA having solemnly resolved to constitute India into a SOVEREIGN DEMOCRATIC R... more WE THE PEOPLE OF INDIA having solemnly resolved to constitute India into a SOVEREIGN DEMOCRATIC REPUBLIC and to secure to all its citizens : JUSTICE, social, economic and political ...
Verfassung in Recht und Übersee, 1973
Diese Zeitschrift hat sich der Erforschung des Rechts in den überseeischen Staaten verschrieben. ... more Diese Zeitschrift hat sich der Erforschung des Rechts in den überseeischen Staaten verschrieben. Sie will die Rolle aufzeigen, die das Recht in dem Prozeß der Anpas sung dieser Staaten an die Verhältnisse unserer Zeit zu leisten vermag. Das beson dere Problem der sogenannten Entwicklungsländer liegt darin, daß sie in einer Ord nung bestehen müssen, die sie selbst nicht mitgeprägt haben, eine Ordnung, die vielmehr zu einem guten Teil gegen ihre Interessen von den europäischen Staaten un d d eren Neugründungen in Nordamerika, Südamerika und Australien entwickelt worden ist. Unserer überzeugung luch vermag das Recht in dieser Lage entschei dend zu einer wirklichen Modernisierung beizutragen. Nur eine sichere und gerech te Ordnung innerhalb der Entwicklungsländer, die von dem größten Teil der Be völkerung getragen wird, kann Ausgangsbasis für eine aktive zukunftssichere Re form des internationalen Systems sein. Effektivität des Wirtschaftssystems und internationale Unterstützung in einer Weltordnung, die sich weitgehend gerade gegen die Interessen Chiles richtet, durften nicht Maßstab für die Beurteilung der Politik Allendes sein. Vielmehr war entscheidend, ob das Vertrauen in die Möglichkeiten einer freien politischen Ordnung gestärkt und die Mitwirkung aller Betroffenen am politischen Prozeß gesichert wurde. Eine Regierung, die im eigenen Lande auf Polizeiterror und Un freiheit ihre Macht gründet, ist ein schlechter Anwalt für die Beseitigung von Unterdrückung und Ausbeutung im internationalen Rahmen. Es kann dahinstehen, ob die Regierung Allende zu sehr auf die Macht des Rechts vertraute und es ihr "Fehler" war, nicht gegen die Verfassung, sondern mit ihr regieren zu wollen. Sie versuchte jedenfalls, erstmals mit den Zielen der Verfassung Ernst zu machen und gleiche Chancen für jeden zu schaffen. Das Militär hat seine Aufgabe, den Staat in der von der Verfassung gegebenen Gestalt zu schützen, aufgegeben und diesen Staat beseitigt. Das Chile von heute ist nicht mehr der Staat der Verfassung von 1925 in der Fassung von 1971. Dieses Chile ist ein neuer, ein verfassungsloser, ein rechtloser Staat. Das Militär hat nicht "die Essenz der Verfassung" gerettet, sondern nur die Privi legien einiger weniger. Die chilenische Verfassung enthielt einen ausgesprochen aktiven Grundrechtsteil, der den Rechten der Bürger entsprechende Gewährungs pflichten des Staates gegenüberstellte. Die wenigen konnten Privilegien jedoch nur besitzen, weil sie den meisten Chilenen vorenthalten wurden. Sie besaßen ihre Privilegien mithin entgegen der Verfassung, so daß ihr Schutz auch nicht die Rettung der Verfassung sein konnte. Selbst ein offenkundiger Verfassungsbruch Allendes hätte das Vorgehen des Militärs nicht rechtfertigen können. Die bloße Behauptung, Allende habe die Verfassung verletzt, genügte dagegen schon Teilen der deutschen Presse, das brutale Vorgehen des Militärs zu rechtfertigen oder in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Der Putsch in Chile bestürzt, weil in diesem Land das Militär traditionell ver fassungsfreundlich eingestellt war. Die jetzige Machtübernahme hat gezeigt, daß diese Verfassungstreue nicht der Einsicht in die Notwendigkeit rechtlich begründeter und damit geordneter Machtausübung entsprang, sondern nur deshalb mög-
Verfassung in Recht und Übersee, 1973
Verfassung in Recht und Übersee, 1973
Verfassung in Recht und Übersee, 1974
In den letzten Jahren ist der internationale Wirtschafts verkehr immer wieder nachhaltig durch st... more In den letzten Jahren ist der internationale Wirtschafts verkehr immer wieder nachhaltig durch staatliche Eingriffe in die Investitionsfreiheit gestört worden. Das Problem ist so alt wie der internationale Verkehr überhaupt. In dem Moment, wo Ausländer im Inland tätig werden, tauchen diffizile Rechtsprobleme auf. Schon im römischen Recht wurde zwischen ius civile und ius gentium, womit nicht etwa Völkerrecht, sondern Fremdenrecht gemeint war, unterschieden. Vorherrschender Zug dieser Rechtsteilung war der Schutz der eigenen Bürger. Dem Ausländer stan den weniger Rechte zu als dem Inländer. Erst im Zeitalter der Kolonisierung be gann sich dieses Verhältnis umzukehren. Der Ausländer, häufig Angehöriger einer Weltmacht, genoß besonderen Schutz. Ihn den Inländern gleichzustellen, hätte für die nationale Wirtschaft fatale Folgen haben können. Aus dieser Zeit stammen die Schutzvorschriften des Völkerrechts für den Ausländer, insbesondere die Vor schrift über den völkerrechtlichen Mindeststandard. Diese Vorzugs stellung der von einem mächtigen europäischen Nationastaat ge schützten Investoren führte zuerst in Südamerika, wo sich die meisten von Europa unabhängigen Staaten fanden, zu Abwehrmaßnahmen. In Art. 27 Paragraph I der mexikanischen Verfassung von 1917 wurden Ausländer hinsichtlich des Erwerbs von Grundstücken Inländern gleich behandelt, eine Vorschrift, die seither in jeden Grundstückskauf-oder übernahmevertrag aufgenommen wird. Dadurch sollte verhindert werden, daß zum Schutz des Ausländers Kanonenbootoperationen wie seinerzeit 1902/3 durch die deutsche und englische Marine in Venezuelaldurchgeführt werden. Diese Inländergleichstellung reichte aber, wie sich in der Folgezeit zeigen sollte, nicht aus. Die Wirtschaft wurde überfremdet, die Gewinne verblieben nicht im Land. Eine Besserung hätte nur durch eine Schlechterbehandlung der Ausländer und Inländer oder eben durch gezielte Maßnahmen gegen Ausländer erreicht wer den können. Nationalisierungen wichtiger Wirtschaftszweige hätten zwar unter Umständen Abhilfe schaffen können, standen aber unter dem Vorbehalt voller, prompter, effektiver Entschädigung2• Als Mexiko eine Bodenreform durchführte, reklamierten die Vereinigten Staaten für die von den Enteignungen betroffenen amerikanischen Staatsbürger volle Entschädigung, während Mexiko für alle Ent eignungen, also auch die von Inländern, nur 110 Prozent des Steuerwertes zu zah len bereit war. Ob hierin nicht ein venire contra factum proprium liegt, denn die Eigentümer waren ja zunächst durchaus mit der niedrigen Schätzung ihres Vermö gens einverstanden, mag dahinstehen3• Zumindest haben die Vereinigten Staaten eine höhere Entschädigungszahlung erreicht, wenngleich Mexiko unter ausdrückli-
Verfassung in Recht und Übersee, 1972
Im Zuge der Dekolonisierung ist ein Problem in das Blickfeld der Völkerrechtslehre gelangt, das b... more Im Zuge der Dekolonisierung ist ein Problem in das Blickfeld der Völkerrechtslehre gelangt, das bis dahin allenfalls dilatorische Behandlung erfahren hat! : Die Frage nach der völkerrechtlichen Stellung kleiner und kleinster unabhängiger Gebiete, die mit dem Fortschreiten der Dekolonialisierung in zunehmender Zahl entstehen2• Die ses Problem hängt einmal mit dem in der UNO-Charta verwirklichten Prinzip des "on state one vote " , andererseits mit der Frage nach der Bildung von Völker gewohnheitsrecht zusammen. Beschlüsse der UNO wie die Bildung von Völker gewohnheitsrecht setzen die Mitwirkung einer Mehrheit der Staaten voraus. Eine Zweidrittelmehrheit in der UNO kann aber unter Beteiligung beziehungsweise Repräsentation von nicht einmal 10 % der Weltbevölkerung zustandekommen. Das moderne Völkerrecht hat seine Ausprägung in der Staatengemeinschaft des 19. und der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts erfahren, also unter den Staaten Euro pas und Nordamerikas. Dabei wirkte sich insbesondere der Umstand aus, daß diese Staaten eine im wesentlichen gleiche Kultur und Zivilisation aufweisen, nämlich eine vom christlichen Abendland geprägte. Der Begriff des Staates im Völkerrecht konnte so weitgehend mit dem christlichen Staat identifiziert werden. Völkerrecht konnte gleichgesetzt werden mit der Gesamtheit der für den gegenseitigen Verkehr der christlichen Nationen geltenden Normen. Dabei spielte das Problem des Klein staates nur eine sehr untergeordnete Rolle, da diese Staaten auf der einen Seite nur einen sehr geringen internationalen Verkehr unterhielten und durch die Abhängig keit von ihren Nachbarn oder gar des sie umschließenden Staates keinen oder nur einen sehr geringen Einfluß auf die Ausprägung und Formulierung von Völkerrecht nehmen konnten. Aus diesem Grunde wohnt dem modernen Völkerrecht die Ten denz inne, :11 s Staat im Sinne des Völkerrechts lediglich die Staaten anzusehen, die eine gewisse wirtschaftliche und militärische Macht repräsentieren, die wiederum in Relation zur Größe des Gemeinwesens steht. Einen nicht unerheblichen Einfluß auf diese Entwicklung dürfte die Ausbildung der Nationalstaaten in Mitteleuropa genommen haben. Die Kulturräume waren zu nächst wesentlich umfassender als die staatliche Organisation. So wäre es sicher ohne Sinn, von einer Lichtensteinischen oder Hessen-Waldeckschen Nation zu sprechen, obwohl es sich hierbei um Staaten handelte oder noch handelt. Mit der
Verfassung in Recht und Übersee, 1970
In jedem modernen Staat, der als Ziel hat, Wohlfahrtsstaat und Rechtsstaat zu sein, nimmt das Ver... more In jedem modernen Staat, der als Ziel hat, Wohlfahrtsstaat und Rechtsstaat zu sein, nimmt das Verwaltungsrecht einen immer größeren Raum ein. Das Leben wird verrechtlicht, und zwar im wesentlichen durch die Verwaltungsbehörden. Das Ziel eines Wohlfahrtsstaates k ann nur erre ich t werden, wenn die Staatsau f gaben rechtlich erfaßt werden, denn nur so ist die gleichmäßige und gerechte Verteilung der Lebensgüter möglich. Der ehemalige Chief Justice of India P. B. Gajendragadkar hat das so formuliert: "As soon, as the democratic state embarks upon the adventure of achieving the ideals of a welfare state, it inevitably turns to law as its greatest ally in the crusade. "1 Durch den Umfang der Staatsaufgaben, die der moderne Staat zu übernehmen hat, werden die gesetzgebenden Organe so überlastet, daß die Parlamentsgesetze nur noch die Richtung und das Ziel geben, während die Ausgestaltung an Behörden delegiert wird, die dann auch im Einzelfall entscheiden, was unter die Bestimmung fällt2• Das wirft das Problem auf, wie und in welchem Maße eine rechtsstaat lichen Anforderungen genügende Kontrolle des Verwaltungshandelns zu erreichen ist. Die Verwaltung muß notwendigerweise häufig den einzelnen Bürger zum Wohle der Allgemeinheit belasten, wobei sie dann jeweils das Allgemein-gegen das Einzel interesse abzuwägen hat3• Es leuchtet ein, daß eine reibungslose und effektive Verwaltung nur dann möglich ist, wenn den Behörden ein Ermessensspielraum gegeben wird, in dem sie wirklich frei entscheiden können. Die Abgrenzung dieser Interessen -reibungslose effektive Verwaltung einerseits, Schutz des Bürgers vor ungerechten Entscheidungen andererseits -ist eine Aufgabe, die sich der Rechtsprechung und Rechtswissenschaft jedes modernen Rechtsstaates stellt. Die Normen des Verwaltungsrechts haben im wesentlichen die Aufgabe, das Verwal tungshandeln vorhersehbar und kontrollierbar zu machen und die Kontinuität und Gleichmäßigkeit der Verwaltung zu sichern. Um jedoch zu gewährleisten, daß die Behörden diese Normen auch tatsächlich einhalten, bedarf es einer den Anforde rungen eines Rechtsstaates genügenden Kontrolle. Eine Beschäftigung mit der Verwaltungsrechtsprechung in Indien muß von der Betrachtung des englischen Verwaltungs rechtes ausgehen4, da die Geschichte des englischen die Geschichte des indischen Verwaltungsrechtes ist5 • .,. Der vorliegende Beitrag behandelt im wesentlichen die materiellen Grundlagen richterlicher Kontrolle dei Verwaltungshandeins. Ein Beitrag über die Klagarten und über die Probleme, die sich aus ihnen ergeben,
Verfassung in Recht und Übersee, 1978
Verfassung in Recht und Übersee, 1977
Uploads
Papers by Henning von Wedel