Markengesetz
Das deutsche Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG) dient dem Schutz von Marken. Es ist das Nachfolgegesetz des Warenzeichengesetzes von 1936 und schützt zusammen mit dem Designgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz und dem Patentgesetz die Nebenerzeugnisse und Kennzeichen von Unternehmen im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes.
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen |
Kurztitel: | Markengesetz |
Abkürzung: | MarkenG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Gewerblicher Rechtsschutz |
Fundstellennachweis: | 423-5-2 |
Erlassen am: | 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; ber. 1995 I S. 156) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1995 |
Letzte Änderung durch: | Art. 2 G vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 153 vom 15. Mai 2024) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
16. Mai 2024 (Art. 6 G vom 8. Mai 2024) |
GESTA: | C189 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Gesetz entstand mit der Anpassung des deutschen Markenrechts an die internationale Entwicklung, nachdem der Rat der Europäischen Gemeinschaft am 21. Dezember 1988 eine erste Richtlinie zur Angleichung der Markenrechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten erlassen hatte. Das Markengesetz wurde als Art. 1 des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) erlassen.
Inhalt
BearbeitenMarke und Markenschutz
BearbeitenDas Markengesetz schützt Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben (§ 1). Das Markengesetz schließt ergänzenden Schutz nach anderen Vorschriften nicht aus (§ 2).
Als schutzfähige Marke nach § 3 gelten Zeichen, Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, die Form einer Ware, ihre Verpackung und andere Aufmachungen mit Farben und Farbzusammenstellungen. Nicht ausreichend sind aber Zeichen, die in oder aus einer Form bestehen, die wegen der Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich ist oder der Ware den wesentlichen Wert verleiht. Nach § 8 müssen Marken, die geschützt werden sollen, auch unterscheidbar sein, dürfen nicht gegen die guten Sitten oder öffentliche Ordnung verstoßen, keine Hoheitszeichen (Wappen, Fahnen, Siegel etc.) von Staaten oder Kommunalverbänden tragen, keine Täuschungen des Publikums enthalten oder allgemein übliche Sprachwendungen o. ä. verwenden.
Der Markenschutz selbst bedarf der Eintragung des Zeichens ins Register des Deutschen Patent- und Markenamtes oder der Benutzung des Zeichens im gewerblichen Verkehr, so dass die Marke innerhalb des Verkehrskreises auch Verkehrsgeltung erworben hat, oder wenn die Marke notorisch bekannt im Sinne des Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist.
Der Markenschutz kann von natürlichen und juristischen Personen wie auch von rechtsfähigen Personengesellschaften geltend gemacht werden (§ 7).
Dem Markeninhaber stehen Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche zu.
Weitere Vorschriften
BearbeitenTeil 3 regelt das Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32–96), Teil 4 die Kollektivmarken (§§ 97–106), Teil 5 den Schutz von Marken nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und nach dem zugehörigen Protokoll, sog. IR-Marken, die bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf registriert werden, sowie Gemeinschaftsmarken (§§ 107–125i), die man beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante anmelden kann. Teil 6 bestimmt die Vorschriften für geografische Herkunftsangaben (§§ 126–139). Das Verfahren in Kennzeichenstreitsachen (§§ 140–142) ist in Teil 7 geregelt. Straf-, Bußgeld- und Beschlagnahmevorschriften regelt Teil 8 (das Nebenstrafrecht ist in den §§ 143–144 geregelt) in §§ 143–151. Übergangsvorschriften finden sich in Teil 9 (§§ 152–165).
Erwähnung von Marken in Nachschlagewerken
BearbeitenWenn in einem Lexikon oder sonstigen Nachschlagewerk der Eindruck entstehen könnte, dass eine Marke ein Gattungsbegriff sein könnte, so kann der Markeninhaber nach § 16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken[1][2] Absatz 1 vom Verleger verlangen, dass zur Marke ein Hinweis ergänzt wird, dass es sich um eine eingetragene Marke handelt.
In Absatz 2 verweist das Gesetz darauf, dass ein erschienenes Werk erst ab der folgenden Auflage korrigiert werden muss. Absatz 3 erfasst beispielsweise die Wikipedia, weil hier elektronische Datenbanken in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen werden.
Literatur
Bearbeiten- Paul Ströbele; Franz Hacker; Irmgard Kirschneck: Markengesetz. Kommentar. Carl Heymanns Verlag, Köln 2015, ISBN 978-3-452-27898-2
- Andreas Heinemann (Hrsg.): Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht. Loseblattsammlung, C. H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-45350-2
- Helmut Köhler (Hrsg.): Wettbewerbsrecht und Kartellrecht. C. H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57635-5
- Florian Mächtel, Ralf Uhrich, Achim Förster (Hrsg.): Geistiges Eigentum. Vorschriftensammlung zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. 3. Auflage. Mohr Siebeck, Tübingen 2011, ISBN 978-3-16-150986-5 (Inhaltsverzeichnis)
- Wolfgang W. Göpfert: Die Strafbarkeit von Markenverletzungen. (Schriften des Zentrums für Angewandte Rechtswissenschaft, Bd. 4), Universitätsverlag Karlsruhe 2006, ISBN 3-937300-97-X (Volltextanzeige)
- Reinhard Ingerl; Christian Rohnke: Markengesetz. Kommentar 3. Auflage, C. H. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-59047-4
Weblinks
BearbeitenEinzelnachweise
Bearbeiten- ↑ § 16 'Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken'. Bundesamt für Justiz, 11. Dezember 2018, abgerufen am 20. März 2022 (deutsch).
- ↑ Markengesetz §16. dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH, 11. Dezember 2018, abgerufen am 20. März 2022 (deutsch).