Fallrecht
Fallrecht (englisch case law) ist eine Rechtsordnung, die ihre primäre Rechtsquelle nicht in generellen Gesetzen, sondern in der richterlichen Entscheidung konkreter Fälle hat (Kasuistik). Es wird weitgehend im anglo-amerikanischen Rechtskreis angewandt. Im Fallrecht stützt sich die Rechtsfindung primär auf die frühere Rechtsprechung zu vorangegangenen vergleichbaren Fällen (Präzedenzfällen).
Grundlagen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im anglo-amerikanischen Recht werden für die juristische Lösung eines Falles vergleichbare, bereits entschiedene Fälle herangezogen, um daraus Urteilsmaximen für den aktuellen Fall zu gewinnen. Versprach beispielsweise jemand eine Leistung, die er erkennbar nicht erbringen konnte, so suchte man im Prozess nach früheren Urteilen in vergleichbaren Fällen und urteilte dann analog dem passenden früheren Fall.
Diese induktive Methode stellt sicher, dass das gesprochene Recht innerhalb einer Rechtsgemeinschaft stets in der Tradition früherer Rechtsurteile bleibt (Grundsatz des Stare decisis). Dahinter steht das Bestreben, Rechtssicherheit zu wahren, und das Vertrauen auf die Bewährung überlieferter Rechtserfahrung, seltener auch die rechtsphilosophische Überzeugung, dass Gerechtigkeit als Naturrecht bestehe.
Vorgehensweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Fallrecht besteht die Aufgabe des Juristen im Wesentlichen darin, Präzedenzurteile zu finden (zu diesem Zweck gibt es umfangreiche Bibliotheken mit Urteilen zu Präzedenzfällen), dann zu sehen, ob und worin der neu zu beurteilende konkrete Fall von den Präzedenzfällen abweicht („distinguishing“) und abzuwägen, ob er diesen gleichzubewerten und daher gleichzubehandeln hat. Trifft das nicht zu, ist darzulegen, warum und in welcher Hinsicht die Abweichung des jetzigen konkreten Falles vom Präzedenzfall zu einer abweichenden Entscheidung führen muss.[1] Will man von einer bisher etablierten Bewertung (und damit vom bisherigen Recht) abweichen, so bedarf dieses „overruling“ einer Rechtfertigung. Diese muss nachweisen, warum die Gründe für das Abweichen vom bisherigen Recht schwerer wiegen als das Kontinuitätsinteresse.[2]
Fallrecht im deutschen Rechtskreis
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im „geltenden Recht“ des deutschen Rechtskreises sind in erster Linie Gesetze und Verordnungen, also generelle (gesetzte) Normen, als Rechtsquelle heranzuziehen. Daneben besteht es heute zu einem wesentlichen Teil aus den von der Rechtsprechung entwickelten Fallrechtsgrundsätzen, dem Richterrecht.[3]
Fallrecht entsteht im deutschen Recht vor allem durch richterliche Weiterentwicklung des Rechts. Von eigentlichem Fallrecht spricht man, wenn eine präjudiziell gebundene Praxis sich zu Gewohnheitsrecht verfestigt hat, das sich von den konkreten Präzedenzfällen gelöst hat. Fallrecht findet sich vor allem in sehr dynamischen Lebensbereichen, in denen das gesetzte Recht oft der Entwicklung hinterherhinkt, so etwa im Mietrecht, Medienrecht, Internetrecht und Arbeitsrecht, also in Rechtsgebieten, in denen eine schnell fortschreitende Entwicklung stattfindet, der veraltende Gesetze mitunter nicht mehr gerecht werden.
Fallrecht wird oft nicht nur mit der Fundstelle wegbereitender Entscheidungen, sondern zusätzlich mit deren Namen zitiert (z. B. als „Stromdiebstahlsfall“ des Reichsgerichts oder als „Apothekenurteil“ des Bundesverfassungsgerichts), ähnlich dem angelsächsischen case law.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Stefan Vogenauer: Zur Geschichte des Präjudizienrechts in England. In: ZNR 28 (2006), S. 48–78.
- Mathias Reimann: Die Erosion der klassischen Formen. Rechtskulturelle Wandlungen des Civil Law im Europa des 19. und 20. Jahrhunderts. In: ZNR 28 (2006), S. 209–243.
- Mathias Reimann: Fallrecht. In: Albrecht Cordes, Heiner Lück, Dieter Werkmüller, Ruth Schmidt-Wiegand (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Band I: Aachen-Geistliche Bank. 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-503-07912-4, Sp. 1482–1489.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Reinhold Zippelius, Rechtsphilosophie, 6. Auflage. 2011, §§ 18 II, 40 II
- ↑ Reinhold Zippelius, Rechtsphilosophie, 6. Auflage. 2011, § 23 IV
- ↑ Bernd Rüthers: Rechtsdogmatik und Rechtspolitik unter dem Einfluss des Richterrechts ( des vom 2. April 2016 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Institut für Rechtspolitik an der Universität Trier, Vortrag, 30. Juni 2003